Hallo Gero,
in § 197 SGB VI ist geregelt, dass freiwillige Beiträge rechtswirksam sind, wenn die materiell- und formellrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Die materiellrechtlichen Voraussetzungen bestimmen die Zulässigkeit (§§ 7 und 232 SGB 6) der Beitragszahlung. Ob auch die formellrechtlichen Voraussetzungen gegeben sind, hängt davon ab, ob die Beiträge fristgerecht und ordnungsgemäß gezahlt worden sind. Auf die Rücknahme Ihres Antrages oder auf einen eventuellen Widerspruch kommt es gar nicht an, vielmehr ist entscheidend, ob unter den oben aufgezeigten Gesichtspunkten die Beiträge (bereits) entrichtet worden sind. Insbesondere für den Fall, dass sie die Abbuchung (Einzugsermächtigung) zur Entrichtung Ihrer Beiträge gewählt haben, sollten Sie die Einzugsermächtigung unverzüglich widerrufen. Für den Fall, dass die Beiträge bereits abgebucht, also entrichtet, worden sind, sind diese rechtswirksam gezahlt.
Ob und wann dann im Rahmen einer eventuellen Beitragserstattung nach § 210 SGB VI es überhaupt (noch) möglich sein wird, sich die Beiträge erstatten zu lassen, kann an dieser Stelle nicht beantwortet werden. Hilfsweise sollten Sie zur individuellen Abklärung Ihrer Situation vorsorglich einen Termin bei einer Auskunfts- und Beratungsstelle vereinbaren. Die Ihrem Wohnort am nächsten gelegene Auskunfts- und Beratungsstelle können Sie unter dem Link " Beratungsstellen finden" ermitteln.