... wer zz. EMRT nicht wenigsten in einem zeitlichen Abstand von mind. 6 Monaten nach dem 01.07.2014 beantragt, handelt - im Hinblick auf das neue Rentenpaket - zunächst mal fahrlässig. Die Gewissheit, wegen des Antragsdatums EM und Rentenbeginn noch zum 01.07. mit neuer Berechnung zu erreichen, ist eher mau.
Ist die gleiche Situation, wie bei Einführung Hartz4/ALG 2 (01.01.2005), wo einige/auch Sozialleistungsbehöden meinten, nach 3 oder 5 Jahren nun endlich die erforderlichen beitragsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt zu haben - dummerweise machte der bereits 'zu früh' eingetretene/festgestellte Leistungsfall/der Rentenantrag der erwarteten EMRT einen Strich durch die Rechnung.
Also abwarten, EMRT-Anträge nicht mehr in diesem Jahr stellen, wer auf die neue Rechtslage fixiert ist. Auf Einzellfälle hat das natürlich keine Auswirkungen (EM durch ein besonderes Ereignis unwiderleglich schon länger belegbar, die hängen weiterhin vor dem 01.07. fest).
Gruß
w.