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Antragsdatum AHB

von Christoph27.08.2008 | 22:00
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8 Antworten

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Hallo, ich habe eine Frage zum Antragsdatum einer AHB: Antrag wurde vom Krankenhaus Ende Juni an die AHB-Klink gegeben. Aufnahme erfolgte Mitte Juli. Antragseingang bei der DRV Anfang August, da die AHB-Klinik den Antrag sehr spät weitergeleitet hat. Was gilt nun als Antragsdatum? Eingang beim zuständigen Leistungsträger ist natürlich im August. Müsste hier nicht im AHB Verfahren der Antrag in der AHB Klinik gleichgestellt sein? Danke!

8 Antworten

Schadeam 28.08.2008 | 08:27
... da Sie bereits im Juli in die Klinik kamen, ist doch eigentlich egal, dass der Antrag erst im August ankam - wichtig ist, dass Sie in der Klinik behandelt wurden, oder?
Nixam 28.08.2008 | 08:12
Wozu brauchen Sie das Antragsdatum? Das ist doch nur wichtig, wenn Sie arbeitsunfähig aus der Reha entlassen werden und der Reha-Antrag als Rentenantrag gelten soll. Grundsätzlich gilt Eingangsdatum beim RV-Träger, also August. Nix
-_-am 28.08.2008 | 08:50
Maßgebendes Antragsdatum ist der Zeitpunkt der erstmaligen Entgegennahme der Willenserklärung des Versicherten zur Durchführung von Maßnahmen der Teilhabe (Reha-Maßnahmen) durch eine in § 16 SGB 1 bezeichnete Stelle. Der Antrag kann formlos (auch mündlich) gestellt werden. Bei einem Antrag, der auf Veranlassung der Krankenkasse gemäß § 51 SGB 5 gestellt wurde, ist die erstmalige Willenserklärung frühestens nach der Aufforderung zur Antragstellung abgegeben worden. Es ist regelmäßig der Zeitpunkt der Entgegennahme eines Antragsformblattes durch die Krankenkasse oder durch eine andere nach § 16 SGB 1 befugte Stelle maßgebend.
Rosannaam 28.08.2008 | 09:49
"Maßgebendes Antragsdatum ist der Zeitpunkt der erstmaligen Entgegennahme der Willenserklärung des Versicherten zur Durchführung von Maßnahmen der Teilhabe (Reha-Maßnahmen) durch eine in § 16 SGB 1 bezeichnete Stelle." GENAU! Deshalb gilt bei AHB-Anträgen, die JA in der Regel noch im Krankenhaus beim Sozialen Dienst gestellt werden, als Antragsdatum der Tag der Zustimmung des Versicherten nach § 9 Abs. 4 SGB IX, NICHT DAS EINGANGSDATUM BEIM RV-TRÄGER!
Rosannaam 28.08.2008 | 10:32
Das Antragsdatum kann für die Feststellung des Leistungsfalles und somit für den Rentenbeginn schon maßgebend und relevant sein. Natürlich nur dann, wenn EM vorliegt und sich kein anderer Leistungsfall bestimmen lässt.
?am 28.08.2008 | 10:35
§ 9 Wunsch- und Wahlrecht der Leistungsberechtigten (4) Die Leistungen zur Teilhabe bedürfen der Zustimmung der Leistungsberechtigten. ... aber wo steht, dass das Datum der Zustimmung als Antragsdatum gilt, wenn der Antrag erst wesentlich später "eingeht!"? Können Sie bitte geeignete Quellen angeben?
Rosannaam 28.08.2008 | 12:06
Nachzulesen in der Arbeitsanweisung der DRV zu § 116 VI mit Querverweis auf § 115 Abs. 4 SGB VI bzw. steht´s auch so im Gesetzestext zu § 115 Abs. 4 SGB VI.
?am 28.08.2008 | 12:37
Danke, das suchte ich! § 115 SGB VI - Beginn (4) Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben können auch von Amts wegen erbracht werden, wenn die Versicherten zustimmen. Die Zustimmung gilt als Antrag auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben.
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