Hallo Thomas,
jeder Rehabilitand kann der Weitergabe der eigenen medizinischen Daten für Zwecke nach § 69 Abs. 1 Nr. 1 und 2 SGB X widersprechen (§ 76 Abs. 2 Nr. 1 SGB X).
§ 69 Abs. 1 Nr. 1 SGB X gestattet die Übermittlung von Sozialdaten an einen anderen Sozialleistungsträger, soweit dieser die Daten zur Erfüllung einer eigenen Aufgabe benötigt.
Zum Kreis der ersuchenden Stellen gehören Leistungsträger i.S.d. § 12 SGB I i.V.m. §§ 18 bis 29 SGB I sowie alle Stellen, die in § 35 Abs. 1 S. 4 SGB I genannt sind.
Ferner sind Leistungsträger diejenigen Stellen, die die in § 68 SGB I genannten Gesetze auszuführen haben.
Im Einzelnen zählen hierzu insbesondere folgende Stellen:
- Ämter und Landesämter für Ausbildungsförderung (Träger der Leistungen nach dem BAföG), Bundesverwaltungsamt, soweit es um die Verwaltung und Einziehung der BAföG-Leistungen geht
- Agenturen für Arbeit und die sonstigen Dienststellen der Bundesagentur für Arbeit (Träger der Leistungen nach dem SGB 2 und 3 und dem Vorruhestandsgesetz) sowie kommunale Träger und sog. Arbeitsgemeinschaften (Träger der Leistungen nach dem SGB 2)
- Agenturen für Arbeit und die Integrationsämter (Träger der Leistungen nach dem SGB 9)
- Orts-, Betriebs- und Innungskrankenkassen, Seekrankenkasse, landwirtschaftliche Krankenkassen, Bundesknappschaft und die Ersatzkassen und die bei ihnen errichteten Pflegekassen (Träger der Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung und Träger der Leistungen der sozialen Pflegeversicherung)
- Berufsgenossenschaften, Gemeindeunfallversicherungsverbände, Feuerwehrunfallversicherungskassen sowie die Ausführungsbehörde des Bundes und der Länder und der zu Versicherungsträgern bestimmten Gemeinden (Träger der gesetzlichen Unfallversicherung)
- die Deutsche Rentenversicherung Bund, die Regionalträger, die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See (Träger der gesetzlichen Rentenversicherung)
- landwirtschaftliche Alterskassen (Träger der Alterssicherung der Landwirte nach dem ALG)
- Versorgungsämter, Landesversorgungsämter, Orthopädische Versorgungsstellen, Hauptfürsorgestellen (Träger der Kriegsopferversorgung nach dem BVG)
- Familienkassen bei den Finanzbehörden, Agenturen für Arbeit und Stellen des öffentlichen Dienstes (Träger der Kindergeldzahlung nach Maßgabe des Jahressteuergesetzes 1996 vom 11.10.1995 - BGBl. I S. 1250)
- Erziehungsgelddienststellen (Träger für die Zahlung des Erziehungsgeldes nach dem BErzGG)
- Wohngeldstellen (Träger für die Zahlung des Wohngeldes)
- Jugendämter, Landesjugendämter, Jugendhilfestellen (Träger der Leistungen nach dem Kinder- und Jugendhilfegesetz)
- örtliche und überörtliche Träger der Sozialhilfe (ab 01.01.2005 Träger der Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - SGB 12; die Vorschriften über die Grundsicherung nach dem GSiG sind nunmehr inhaltsgleich in das SGB 12 einbezogen und den Trägern der Sozialhilfe übertragen worden).
Auf dieses Widerspruchsrecht wurden Sie zu Beginn des Verwaltungsverfahrens in den Rehaantragsformularen (G250) hingewiesen.
Durch Unterschrift erklären Sie davon Kenntnis genommen zu haben. Das Widerspruchsrecht kann zu jedem Zeitpunkt wahrgenommen werden, also auch nach der Antragstellung zum Beispiel in einem formlosen Schreiben. Es reicht aus, wenn Sie darin zum Ausdruck bringen, dass Sie beziehungsweise "mit der Weitergabe meiner Daten", "mit einer Weiterleitung an Dritte" und so weiter nicht einverstanden ist. Der Widerspruch gilt so lange, bis es von Ihnen zurückgenommen wird.
Nicht notwendig ist, dass der oder die Betroffene vor einer beabsichtigten Datenübermittlung zunächst angehört wird, ob er/sie von dem Widerspruchsrecht Gebrauch machen will, weil grundsätzlich eine Übermittlung nach § 69 Abs. SGB X zulässig ist.
Ein Dritter ist gem. § 67 Abs. 10 Satz 2 u. 3 SGB X jede Person oder Stelle außerhalb der verantwortlichen Stelle (= Rehabilitationsträger), wobei der Betroffene selbst und die Personen oder Stellen, die Daten im Auftrag erheben, verarbeiten oder nutzen (Auftragnehmer), nicht dazugehören.
Auftragnehmer sind nur dann Dritte, wenn sie nicht im Inland oder in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum tätig sind.
Sollten sie von Ihrem Widerspruchsrecht gebrauch machen möchte auch ich nochmals darauf hinweisen, dass dies dazu führen kann, dass Ihnen eine Leistung ganz oder teilweise versagt oder entzogen werden kann, wenn Sie zuvor auf diese Möglichkeit hingewiesen worden sind.
Generell können Sie davon ausgehen, dass die Deutsche Rentenversicherung Ihre persönlichen Sozialdaten, insbesondere wenn es sich um medizinische Unterlagen handelt, nur dann Dritten offenbart, wenn eine Einwilligung Ihrerseits vorliegt bzw. eine gesetzliche Grundlage hierfür vorhanden ist.