Hallo,
Ich hatte vor ein paar Jahren als freiberuflich Selbständiger freiwillig eine Antragspflichtversicherung bei der gesetzlichen Rentenversicherung abgeschlossen, es bestand kein Zwang.
Nachdem ich nun mein Unternehmen vor ca. 1 Jahr komplett einstellte, war diese Antragspflichtversicherung vorerst beendet.
Nun plane ich, dieselbe selbständige freiberufliche Tätigkeit wieder aufzunehmen. Allerdings bin ich inzwischen nicht mehr an einer gesetzlichen Antragspflichtversicherung interessiert.
Meine Frage ist nun, inwiefern ich meinen Einstieg in die Selbständigkeit dem Rentenversicherungsträger mitteilen muss und ob er es von anderer Seite (z.B. Krankenversicherung; Finanzamt) ohnehin erfährt.
Bei meinen Recherchen bin ich auf einen Satz gestoßen, der für mich unklar ist: „Wird die selbständige Tätigkeit hingegen für mehr als 2 Monate unterbrochen, lebt die Rentenversicherungspflicht mit Aufnahme der Tätigkeit nicht wieder auf. Sie muss vielmehr innerhalb von 5 Jahren erneut beantragt werden.“
Und nun meine Frage: Was ist unter „muss beantragt werden“ zu verstehen?
Es gibt 2 Betrachtungsweisen:
1. Jede Wiederaufnahme der selbständigen Tätigkeit nach mehr als 2 Monaten muss grundsätzlich bei der DRV gemeldet werden und führt zwangsläufig erneut zur Antragspflichtversicherung.
2. Jede Wiederaufnahme der selbständigen Tätigkeit nach mehr als 2 Monaten führt nicht zwangsläufig zur Antragspflichtversicherung, wer sie jedoch wünscht, der muss sie erneut beantragen. Dafür hat man 5 Jahre Zeit, danach besteht keine Chance mehr, einen Antrag auf die Pflichtversicherung zu stellen.
Für mich erscheint der Punkt 2 plausibler, allein schon wegen der 5-Jahresfrist, welche unter Punkt 1 weniger sinnvoll wäre.
Ich bitte um eine Erläuterung.
Vielen Dank