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Experten-Antwort

Antragsteller mit geringfügiger Nebenbeschäftigung

von Herr Mustermann03.04.2017 | 12:15
1709 Ansichten
4 Antworten

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Hallo Community und Experten Ich habe nachstehende Fragestellungen: Wenn ich als besonders langfristig Versicherter meinen Rentenantrag bei der DRV stelle, gehe ich davon aus, das ich gefragt werde ob ich zu meiner künftigen Altersrente mit 63 + X einen Nebenjob ausübe. Es handelt sich dabei um eine geringfügige Beschäftigung mit 32 Stunden im Monat an nur 3 Tagen im Monat. Der monatliche Verdienst wird 285 € netto nicht übersteigen. Ich finanziere damit mein Hobby, ohne meine Einkünfte anzuzapfen, gemäß dem Motto: " Arbeit schändet nicht!" Damit bleibt mir genug Freizeit für alle anderen Dinge des Lebens als Rentner übrig. Ich weiß, dass ich als nicht Regelaltersrentner 65 + X maximal 450 € im Monat dazu verdienen darf, ohne das meine zu erwartende Rente gekürzt wird. Sind meine o.g. Annahmen richtig? Muss ich diesen Nebenjob bei der DRV angeben? Ich will nur von Anfang an, das alles korrekt läuft. Für freundliche Antworten dazu, schreibe ich vorab: Vielen Dank!

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Herr Mustermann,

wenn Sie vor Erreichen Ihrer Regelaltersgrenze eine Beschäftigung ausüben, wird Ihr daraus erzielter Hinzuverdienst auf Ihre Rente angerechnet, sobald Sie die maßgeblichen Hinzuverdienstgrenzen überschreiten.

Bis zu einem Betrag von 450 Euro im Monat (Recht bis zum 30.06.2017) bzw. 6.300 Euro im Kalenderjahr (Recht ab dem 01.07.2017) erhalten Sie Ihre Rente aber als Vollrente. Maßgeblich ist übrigens der Brutto-Betrag.

Bei Hinzuverdienst bei einer Altersrente ist es unerheblich, an wie vielen Tagen und in wie vielen Stunden Sie Ihren Hinzuverdienst erzielen.

Sie müssen die Beschäftigung aber angeben, auch wenn sie geringfügig ist, damit Ihr Rentenversicherungsträger prüfen kann, ob Sie die Hinzuverdienstgrenzen einhalten.

Im Rentenantrag (R0100) werden Sie unter Punkt 9.4.4 nach einer Beschäftigung ab Rentenbeginn befragt.

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3 Antworten

Galgenhumoram 03.04.2017 | 13:41
Selbst wenn Sie nicht gefragt werden sollten, Sie wissen doch augenscheinlich, dass eine solche Beschäftigung anzuzeigen ist. Warum also bewusst verschweigen...getreu dem Motto ich bin ja nicht gefragt worden.....kopfschüttel....es kommt eh raus....
Herr Mustermannam 03.04.2017 | 14:12
Mein herzlichen Dank an den DRV Rentenexperten für die Antworten. An@Galgenhumor, ebenfalls danke. Zur Ihrer Information: Ich hatte nie vor etwas zu verschweigen, warum auch, möglicherweise haben Sie meine Fragestellung etwas missverstanden.
W*lfgangam 03.04.2017 | 19:17
Hallo Mustermann, mit dem Rentenantrag können Sie den Vordruck R0230/Hinzuverdienst bei Altersrente: http://www.deutsche-rentenversicherung.de/Allgemein/de/Inhalt/5_… von Ihrem Arbeitgeber ausgefüllt mit einreichen, dann ist alles perfekt. Es gibt den R0230 auch bereits modifiziert für die Jahresarbeitsverdienstgrenze ab 01.07.2017, online wohl noch nicht verfügbar. Hinweis: Daneben sind Sie im Minijob bis zur Regelaltersgrenze auch weiterhin versicherungspflichtig und erwerben damit (geringe) Rentenansprüchen, die mit Erreichen der Regelaltersgrenze auf die laufenden Altersrente draufgerechnet werden. Und auch darüber hinaus können Sie weitere Rentenansprüche erwerben ... >Flexirente: http://flexirente.drv.info/ Gruß w.
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