Hallo Herr Mustermann,
wenn Sie vor Erreichen Ihrer Regelaltersgrenze eine Beschäftigung ausüben, wird Ihr daraus erzielter Hinzuverdienst auf Ihre Rente angerechnet, sobald Sie die maßgeblichen Hinzuverdienstgrenzen überschreiten.
Bis zu einem Betrag von 450 Euro im Monat (Recht bis zum 30.06.2017) bzw. 6.300 Euro im Kalenderjahr (Recht ab dem 01.07.2017) erhalten Sie Ihre Rente aber als Vollrente. Maßgeblich ist übrigens der Brutto-Betrag.
Bei Hinzuverdienst bei einer Altersrente ist es unerheblich, an wie vielen Tagen und in wie vielen Stunden Sie Ihren Hinzuverdienst erzielen.
Sie müssen die Beschäftigung aber angeben, auch wenn sie geringfügig ist, damit Ihr Rentenversicherungsträger prüfen kann, ob Sie die Hinzuverdienstgrenzen einhalten.
Im Rentenantrag (R0100) werden Sie unter Punkt 9.4.4 nach einer Beschäftigung ab Rentenbeginn befragt.