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Experten-Antwort

Antragstellung neues Rentenpaket

von lebenswert13.02.2014 | 13:32
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6 Antworten

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Hallo, folgendes: eine psychisch kranke Frau ist seit einem Jahr AU. Berufliche Wiedereingliederung ist bereits einmal gescheitert. AV besteht noch. Sie ist 47 Jahre alt. Da die Krankheit chronisch ist, sind die Erfolgsaussichten zur EM Rente gegeben. Eigentlich wollte die Frau nun einen Antrag stellen. Durch Beratung vom SoVD ist bekannt, dass das neue Rentenpaket verbesserte Bedingungen für Neurenter ab 1. Juli 2014 stellt. Geraten wurde, den Rentenantrag hinauszuzögern. Bis Juli besteht auch noch Anspruch auf KG. REchtzeitige Arbeitslosmeldung im April vornehmen, um dann weitere Bezüge zu haben, während die Beantragung läuft. Wenn die KK nun aber demnächst zur Antragstellung auffordert, gibt es keine Möglichkeit der Hinausschiebung !? Wenn es zunächst um Reha geht, würde der Neurologe eine Rehaunfähigkeit bescheinigen. Krankheitsbedingt nicht möglich. Eine ambulante Therapie bringt zur Zeit gute Fortschritte und sollte nicht unterbrochen werden. Nun die Frage: muss die KK vor Aufforderung zur Reha oder Rentenantrag zunächst zum MDK schicken? Und kann es sein, dass dieser der Genesung vor Ort noch Zeit einräumt. Somit wäre vielleicht eine Verzögerung bis zum Juli denkbar? Wenn die Rente dann rückwirkend bewilligt wird, bringt der Stichtag 1. Juli gar nichts, weil dann das neue Gesetz noch nicht greift? Wann werden EM REnten rückwirkend bewilligt? Bin gespannt über eure Meinungen Grüße von Lebenswert

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Wie Sie den vorherigen Antworten bereits entnehmen konnten, ist es durchaus möglich, durch eine spätere (verfristete) Antragstellung auf einen späteren Rentenbeginn (nach 30.06.2013) hinzuwirken und damit eventuell von den Neuregelung zu profitieren. Zu den Verfahren der Krankenkasse kann ich leider keine Aussage treffen.

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5 Antworten

rosebudam 13.02.2014 | 16:09
Fragen zum Rentenbeginn bei EM-Renten und rückwirkender Bewilligung wurden in diesem Forum schon in zig Threads ausführlich beantwortet. Bitte lesen Sie sich etwas ein! In Kurzform: Ihre Überlegungen gehen in die richtige Richtung. Sollte EM seit AU-Beginn vorliegen, muss es ein "verspäteter" Antrag im Sinne des § 99 SGB VI werden. Sie müssen in jedem Fall versuchen, die Antragstellung (auf Reha oder Rente) in den Juli 2014 zu "schieben". Eine ggf. erfolgende Aufforderung der Krankenkasse/der Agentur für Arbeit zur Reha-Antragstellung mit einem ärztl. Attest zur Reha-Unfähigkeit zu verschleppen, kann Erfolg haben oder verschafft Ihnen zumindest wieder einige Wochen. Viel Erfolg!
W*lfgangam 13.02.2014 | 18:59
Hallo rosebud, sind Sie sicher, dass in diesem Fall allein die 'verspätete' Antragstellung die Anwendung des Rechts zum Zeitpunkt der Antragstellung nach sich zieht - und nicht das Recht zum Zeitpunkt des EM-Versicherungsfalls weiterhin gilt? Ich meine, die verspätete Antragstellung führt nur dazu, dass die (Rück-)Zahlungsfristen eingeschränkt sind. Gruß w. ...mal eben zu faul, die passenden Rechtsanweisungen nachzulesen ;-)
W*lfgangam 13.02.2014 | 21:51
...aaahjah, vielen Dank rosebud, da hinten hat es sich versteckt ;-) Doch, der Link funktioniert (bei mir im FF immer, IE nicht immer, Lösung: auf Zitieren gehen, im Text-/Zitierfenster ist der komplette Link immer vorhanden). Die entscheidenden Aussagen sind wohl die: "1. Bei der erstmaligen Feststellung einer Rente findet das Recht Anwendung, das im Zeitpunkt des Rentenbeginns maßgebend ist. Hat sich das Recht nach dem Rentenbeginn geändert, ist dagegen grundsätzlich das Recht anzuwenden, das im Zeitpunkt der Rentenantragstellung gilt (§ 300 Abs. 1 SGB VI). 2. Bei einer nach Rentenbeginn eingetretenen Rechtsänderung bleibt das bisherige Recht nur dann maßgebend, wenn der Rentenantrag bis zum Ablauf von drei Kalendermonaten nach Inkrafttreten dieser Rechtsänderung gestellt wird (§ 300 Abs. 2 SGB VI)." Die 3-Monats-Frist aus Ziff. 2 scheint aber ein kleiner Haken zu sein, so dass erst ab Rentenantrag 01.10.2014 das bei der Fragestellung oben neue Recht wirksam werden würde? Gruß w.
rosebudam 13.02.2014 | 22:44
Wieso "Haken" nach Abs. 2? Wenn sich durch eine verspätete Antragstellung in 07/2014 ein Rentenbeginn 01.07.2014 ergibt, sind wir in Abs. 1. Eine Anwendung von Abs. 2 kommt dann nicht in Betracht, weil keine "nach Rentenbeginn eingetretene Rechtsänderung" mehr vorliegt!
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