https://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/rvRecht/01_GRA_SGB/06_SGB_VI/pp_0101_125/gra_sgb006_p_0116.html#doc1575152bodyText6
Mit vorstehendem Link sind die GRA (Gemeinsame Rechtlichen Anweisungen) zum §116 SGB VI verknüpft.
In diesem § wird geregelt, unter welchen Umständen die 'Antragsfiktion' gilt, d.h. Umdeutung eines Antrags auf AHB/Reha in Rentenantrag, bis zu welchem Zeitpunkt ein Antrag zurück genommen werden kann und wann nicht mehr, weil z.B. die Krankenkasse ein 'Dispositionsrecht' eingeschoben hat.
In Ihrem Fall müssten Sie also wohl nachweisen, dass Sie die AHB nicht nur nicht angetreten haben, weil es nicht möglich war, sondern den Antrag auch tatsächlich zurück gezogen haben. Und zwar BEVOR die Krankenkasse (rückwirkend) Ihr Dispositionsrecht eingeschränkt hat.
Und 'gesundheitlich' müssten Sie nachweisen, dass erst der weitere Wirbelbruch tatsächlich zu der Erwerbsminderung geführt hat und nicht bereits die Erkrankungen davor.
Denn maßgeblich für den Beginn einer EM-Rente ist nicht allein das Antragsdatum sondern auch der Zeitpunkt des Leistungsfalls.
Sie haben also nur eine geringe Chance, den Rentenbeginn in 2019 zu schieben, wenn erst aufgrund der weiteren Brüche eine Reha beantragt wurde.
Falls Sie einen Widerspruch einlegen wollen, können Sie das nun nur noch in Rücksprache mit der Krankenkasse, da diese nun das Dispositionsrecht hat.
Da aber weder die KK noch die RV von sich aus ein Interesse haben, Ihnen mehr Krankengeld oder Rente zu bezahlen, als unbedingt notwendig, wäre für Sie evtl. doch eine 'neutrale' Beratung bei einem Fachanwalt für Sozialrecht oder bei einem Sozialverband anzuraten.
Aber lesen Sie sich zunächst die GRA durch und 'verbinden' Sie die mit Ihren persönlichen Daten, dann können Sie es vielleicht auch schon selbst einschätzen, ob ein Widerspruch Aussicht auf Erfolg haben könnte.
Und morgen meldet sich auch noch der 'Experte', der Ihnen in zwei bis drei Sätzen sagen kann, warum doch alles so richtig ist wie festgestellt (wenn es denn so richtig ist...).