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Zur Experten-Antwort springenHallo Hubert,
Ihr Rentenversicherungsträger hat offensichtlich festgestellt, dass Sie bereits zum Zeitpunkt der Beantragung der AHB im Jahr 2018 voll erwerbsgemindert waren und der AHB-Antrag somit als Rentenantrag nach § 116 Abs. 2 SGB VI gilt. Ihren Ausführungen wird entnommen, dass die Krankenkasse Sie aufgefordert hat, den LTA-Antrag im August 2019 zu stellen und Sie somit bezüglich dieses Antrags in Ihrem Gestaltungsrecht eingeschränkt sind. Ihren Angaben zufolge haben Sie den AHB-Antrag im Jahr 2018 jedoch "freiwillig" gestellt und können daher hinsichtlich dieses Antrags frei disponieren und somit auch der Rentenantragsfiktion widersprechen und bestimmen, dass erst der später gestellte LTA-Antrag als Rentenantrag gelten soll. Widerspruch gegen den Rentenbescheid können Sie innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe einlegen.
Viele Grüße
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung
Hallo Hubert,
war dem Einschränkungsschreiben der Krankenkasse im Mai 2019 eine konkrete Einschränkung hinsichtlich des früheren AHB-Antrags im Jahr 2018 nicht zu entnehmen, sind Sie hinsichtlich diesen früheren Antrags in Ihrem Gestaltungsrecht frei.
Im Rahmen dieses Forums können immer nur allgemeine Informationen gegeben werden. Ich rate Ihnen zu einem Beratungsgespräch bei einer Auskunfts- und Beratungsstelle. Dort können Ihnen die Kollegen detaillierte Informationen auf Ihren persönlichen Fall bezogen geben und ggf. kann dort auch der Widerspruch aufgenommen werden.
Viele Grüße
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung
Guten Tag Hubert,
der Tag des Gesprächs gilt als Datum des Widerspruchs.
Ob die Erwerbsminderungsrente als befristete oder unbefristete Rente gezahlt wird ist für Ihr Gestaltungsrecht nicht erheblich.
Insofern wird den Ausführungen von Siehe Hier zugestimmt.
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