Antwort an Mr.Q auf die Frage von heute

von
Rosanna

Hallo Mr. Q,

da Ihr Beitrag inzwischen auf Seite 10 gelandet ist und man dort keine Kommentare mehr abgeben kann, möchte ich Ihnen hier antworten.

Bei einer Vollrente wegen Alters ist nach der Rechtsprechung des BGH (BGH vom 14.10.1981 - ISRV:RE:IVB ZB 504/80) davon auszugehen, dass es sich um die endgültige Versorgung handelt. Der Ehezeitanteil ist deshalb allein aus der tatsächlich gezahlten Rente zu ermitteln. Bei einer EM-Rente dagegen wird auch noch eine fiktive Altersrente berechnet. Trifft aber hier nicht zu.

Die Berechnung der auf die Ehezeit entfallenden Rentenanwartschaften richtet sich nach § 1587a Abs. 2 Nr. 2 BGB.

Die WÄHREND der Ehezeit entrichteten Beiträge (Nachzahlung der Beiträge wegen Heiratserstattung) - auch für Zeiten vor der Ehezeit - sind (in diesem Fall leider) in die Berechnung des Ehezeitanteils einzubeziehen. Ich habe hier zwar ein Urteil des BGH vom 03.06.1981, FamRZ 1981, 1169, weiß aber nicht, ob es nicht ein aktuelleres gibt. Die DRV berechnet aber ALLE Versorgungsausgleiche auf diese Art und Weise. Dafür gibt es auch eine Arbeitsanweisung der DRV, an die sich jeder Sachbearbeiter hält. Da haben Außenstehende keinen Einfluss drauf.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen ein bißchen weiterhelfen bei dem Chaos....

Und trotz "Romantik" oder auch inclucive sollte man(n)/Frau einen Ehevertrag nicht immer als negativ oder unromantisch betrachten.

Lebens- bzw. "Überlebens"planung ist immer wichtig, wie Sie es gerade an diesem Beispiel am Besten sehen können. ;-))

Gerade in der heutigen schnelllebigen Zeit ist ein Ehevertrag nichts Anrüchiges mehr, und wenn es um größere Vermögenswerte geht oder man schon schlechte Erfahrungen gemacht hat, kann m.E. ein Ehevertrag sogar "überlebens"wichtig werden!!!

MfG Rosanna.

von
Westi

Hallo Rosanna,

es gibt "eine Arbeitsanweisung der DRV, an die sich jeder Sachbearbeiter hält"????????

Seit wann das denn??? ;-)

Es wäre schön, wenn es so wäre!

MfG

von
Rosanna

Hallo Westi,

wenn die nachgezahlten Beiträge (hier bei Heiratserstattung) RICHTIG im Konto gespeichert werden (Zeitraum, für den sie gelten und tatsächlicher Zahlungseingang), hat der Sachbearbeiter gar keinen Einfluss auf die Berechnung des Ehezeitanteils! Arbeitsweisung hin oder her; die braucht dann gar kein SB!

Denn die "Maschine" erkennt, dass die Beiträge während der Ehezeit entrichtet wurden und sie fließen somit richtigerweise in die Berechnung mit ein.

Mir ist natürlich auch klar, dass bei der Speicherung der freiwilligen und/oder der nachgezahlten Beiträge auch Fehler passieren. Es kommt dann aber sogar - soweit ich weiß - ein Hinweis auf den In-Zeitraum.

Ein "versierter" Scheidungsanwalt sollte auch in der Lage sein, einen Versorgungsausgleich bzw. den Versicherungsverlauf, der beigefügt ist, nachprüfen zu können, gerade wenn ein solcher Fall vorliegt.

MfG Rosanna.

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