Hallo Mr. Q,
da Ihr Beitrag inzwischen auf Seite 10 gelandet ist und man dort keine Kommentare mehr abgeben kann, möchte ich Ihnen hier antworten.
Bei einer Vollrente wegen Alters ist nach der Rechtsprechung des BGH (BGH vom 14.10.1981 - ISRV:RE:IVB ZB 504/80) davon auszugehen, dass es sich um die endgültige Versorgung handelt. Der Ehezeitanteil ist deshalb allein aus der tatsächlich gezahlten Rente zu ermitteln. Bei einer EM-Rente dagegen wird auch noch eine fiktive Altersrente berechnet. Trifft aber hier nicht zu.
Die Berechnung der auf die Ehezeit entfallenden Rentenanwartschaften richtet sich nach § 1587a Abs. 2 Nr. 2 BGB.
Die WÄHREND der Ehezeit entrichteten Beiträge (Nachzahlung der Beiträge wegen Heiratserstattung) - auch für Zeiten vor der Ehezeit - sind (in diesem Fall leider) in die Berechnung des Ehezeitanteils einzubeziehen. Ich habe hier zwar ein Urteil des BGH vom 03.06.1981, FamRZ 1981, 1169, weiß aber nicht, ob es nicht ein aktuelleres gibt. Die DRV berechnet aber ALLE Versorgungsausgleiche auf diese Art und Weise. Dafür gibt es auch eine Arbeitsanweisung der DRV, an die sich jeder Sachbearbeiter hält. Da haben Außenstehende keinen Einfluss drauf.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen ein bißchen weiterhelfen bei dem Chaos....
Und trotz "Romantik" oder auch inclucive sollte man(n)/Frau einen Ehevertrag nicht immer als negativ oder unromantisch betrachten.
Lebens- bzw. "Überlebens"planung ist immer wichtig, wie Sie es gerade an diesem Beispiel am Besten sehen können. ;-))
Gerade in der heutigen schnelllebigen Zeit ist ein Ehevertrag nichts Anrüchiges mehr, und wenn es um größere Vermögenswerte geht oder man schon schlechte Erfahrungen gemacht hat, kann m.E. ein Ehevertrag sogar "überlebens"wichtig werden!!!
MfG Rosanna.