Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung

von
guido

Ich habe vom 15.09.2000 bis zum 31.12.2006 im öffentlichen Dienst gearbeitet. In dieser Zeit wurde in eine Zusatzversorgung der Rheinischen versorgungskassen eingezahlt.

Mit Schreiben vom 12.02.07 wurde mir mitgeteilt, dass mir zur Rente (in 25 Jahren) 131,60 € zustehen.

Kann ich mir den einbezahlten Betrag auszahlen lassen?

von
Falsches Forum

Das kann ich mir nicht vorstellen. Allerdings sind Sie hier in einem Form der deutschen (gesetzlichen) Rentenversicherung.
Fragen Sie die Versorgungskasse.

von
Amadé

http://www.versorgungskassen.de/pages/zusatzrenten/index.php

Ihre Chancen auf Erstattung tendieren gegen Null. Der Arbeitgeber beteiligt sich ja nicht an Ihrer Altersversorgung, damit Sie sich mittels Beitragserstattung eine Weltreise finanzieren können, im Alter aber auf Grundsicherung angewiesen sind.

Fragen kostet aber nichts.

von
Franck

Hallo Guido,

gem. § 3 (1) und (2) BetrAVG kann der ArbG ohne Zustimmung des ArbN abfinden.

Hierbei sind die Abfindungshöchstgrenzen zu beachten. Wenn heute (oder zum Zeitpunkt der Abfindung) die erreichte Rente in Höhe von mtl. 24,85 € bzw. 2.982 € als Kapitalauszahlung nicht überschritten wird, dann kann der ArbG Sie abfinden. Das sind die Werte für 2008.

Liegt der Betrag auch nur 1 Cent darüber geht es nicht mehr.

Gruß

Frank J. kontz

Experten-Antwort

Mit dem Recht auf Übertragung der Versorgungsanwartschaften wurde die Abfindung in § 3 BetrAVG eingeschränkt. Den Interessen des alten Arbeitgebers bei einem Arbeitgeberwechsel nicht nur das Arbeitsverhältnis zu beenden, sondern auch das Versorgungsverhältnis abzuwickeln, hat der Gesetzgeber mit der Möglichkeit der Portabilität Rechnung getragen. Durch diese korrespondierenden Regelungen wurde sichergestellt, dass keine vorzeitige Verwertung erfolgen kann und der Versorgungszweck der betrieblichen Altersversorgung erhalten bleibt. Es besteht sozusagen ein grundsätzliches Abfindungsverbot, dass nur in ganz engen Grenzen nicht gilt.

So zum Beispiel - wie im Beitrag von Franck erwähnt - können sogenannte Kleinstbetragsrenten abgefunden werden. Bei der angesprochenen Rente von 131,60 Euro handelt es sich allerdings nicht mehr um eine Kleinstbetragsrente.

Fragen Sie einfach bei der Rheinischen Versorgungskasse nach, ob eine Abfindungszahlung möglich ist.

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