Mit dem Recht auf Übertragung der Versorgungsanwartschaften wurde die Abfindung in § 3 BetrAVG eingeschränkt. Den Interessen des alten Arbeitgebers bei einem Arbeitgeberwechsel nicht nur das Arbeitsverhältnis zu beenden, sondern auch das Versorgungsverhältnis abzuwickeln, hat der Gesetzgeber mit der Möglichkeit der Portabilität Rechnung getragen. Durch diese korrespondierenden Regelungen wurde sichergestellt, dass keine vorzeitige Verwertung erfolgen kann und der Versorgungszweck der betrieblichen Altersversorgung erhalten bleibt. Es besteht sozusagen ein grundsätzliches Abfindungsverbot, dass nur in ganz engen Grenzen nicht gilt.
So zum Beispiel - wie im Beitrag von Franck erwähnt - können sogenannte Kleinstbetragsrenten abgefunden werden. Bei der angesprochenen Rente von 131,60 Euro handelt es sich allerdings nicht mehr um eine Kleinstbetragsrente.
Fragen Sie einfach bei der Rheinischen Versorgungskasse nach, ob eine Abfindungszahlung möglich ist.