§ 72 SGB VI regelt die Grundbewertung zur Ermittlung des Gesamtleistungswertes. Die Grundbewertung erfolgt nach § 72 Abs. 1 SGB VI in der Weise, dass die Summe der Entgeltpunkte für Beitragszeiten und für Berücksichtigungszeiten durch die Anzahl der belegungsfähigen Kalendermonate im Gesamtzeitraum geteilt wird.
Der belegungsfähige Gesamtzeitraum umfasst die Zeit vom vollendeten 17. Lebensjahr bis zum Leistungsfall (abhängig von der Rentenart). Sind im Gesamtzeitraum Lücken vorhanden, ist der Grundwert geringer, als wenn dieser Zeitraum belegt ist. Davon abhängig ist der Gesamtleistungswert und bestimmt daher auch die Rentenhöhe.