Hallo Zusammen!
Folgender fiktiver Sachverhalt:
Rentenbewilligung am 09.01.2013
Rentenbeginn am 01.05.2012
Arbeitslosengeld vom 01.05.2012 - 31.10.2012
Das Arbeitsamt hat insgesamt Leistungen erbracht die höher sind als die Rentennachzahlung.
Erstattungsanspruch §103 SGB X wird geltend gemacht.
Gilt die Erfüllungsfiktion des §107 SGB X nur vom 01.05.2012 bis 31.10.2012 (in der tatsächlich eine Leistung gezahlt wurde) oder für den gesamten Zeitraum der Rentennachzahlung (da der Erstattungsanspruch genauso hoch ist wie die Rentennachzahlung)?
Mich stört hier das Wort "soweit" in der Vorschrift des §107 SGB X. Eine nähere Definition konnte ich leider nicht finden.
Vielen Dank für Ihre Antwort!
MfG Tratra