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AR für Frauen - 121. Monat fehlt unerwartet

von Wolfgang18.08.2009 | 11:42
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Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Rentenbeginn: 01.10.2009, Bescheid ist erteilt Die Voraussetzungen bei Antragstellung waren (vorausschauend) erfüllt. Die letzten 3 Monate wurden durch Hochrechnung im Rahmen der gesonderten Meldung (194 SGB IV) richtig und vollständig aus fehlerfreiem Vorzeitraum ermittelt. Die Pflichtbeiträge stammen aus Sozialleistungsbezug (Pflegetätigkeit). Problem, die alte Dame musste jetzt ins Heim, die Pflege zuhause bis wenigstens 01.09. noch zu retten, war nicht möglich. Dass die Hochrechnung hinfällig ist, der Bescheid in diesem Punkt zu korrigieren/neu festzusetzen ist, ist bedeutungslos - es fehlt aber der September als 121. Monat der Pflichtbeiträge nach 40. Lbj. Liege ich richtig, dass der Anspruch auf die AR/Frauen nicht besteht, der Bescheid aufzuheben ist ? (Ersatzweise könnte die Versicherte bei Ihrer Tochter im Geschäft den September versicherungspflichtig minijobbern, so dass die Rente über diesen Weg noch zu retten wäre) Gruß w.

Antworten der Moderation

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Moderation · 1Ihre Vorsorge

Nachdem Sie im September keinen Pflichtbeitrag mehr haben und damit nach Ihren Angaben der 121. Monat fehlt, sind die Voraussetzungen für die Altersrente nicht mehr erfüllt. Der bisher erteilte Rentenbescheid ist aufzuheben, da kein Anspruch mehr besteht.

Um den noch fehlenden Pflichtbeitrag zu erwerben, könnten Sie im September eine geringfügige Beschäftigung ausüben (Verdienst bis max. 400 Euro monatlich) und in dieser Beschäftigung auf die Versicherungsfreiheit verzichten (sog. Aufstockung des Rentenbeitrages). Die Möglichkeit des Verzichts ist nur möglich bei einer geringfügigen Beschäftigung (Entgelt bis 400 Euro), nicht aber bei einer kurzfristigen Beschäftigung. Die Verzichtserklärung muss schriftlich bei Ihrem Arbeitgeber erfolgen.

13 Antworten

Antwortam 18.08.2009 | 11:45
Bescheid ist aufzuheben. Minijob mit AUFSTOCKUNG vor 01.10.09 wäre dringend ratsam!!!! Wie das dann verwaltungstechn.abläuft egal. Wichtig ist: 121 KM nach 40. Lj.!!!
Paulaam 18.08.2009 | 12:28
Hallo Wolfgang, die Möglichkeit mit einem Minijob ist machbar. Aber bitte richtig: >>Schriftlichen Arbeitsvertrag, >>unbefristet, >>Lohnzahlung auf Bankkonto Kündigung erst zum Ende des Jahres. Bei einem Beschäftigungsverhältnis nur im September könnte man auf eine kurzfristige Beschäftigung, also versicherungsfrei, schließen. Dann war alle Mühe umsonst. Paula
Realistam 18.08.2009 | 13:54
Das Ganze riecht nach Sozialleistungsbetrug. Wie kann denn eine Pflegebedürftige mit stationärer Unterbringung einen "Minijob" im Geschäft der Tochter ausüben? Wenn die Schummelei auffliegt, wird es erst richtig teuer - zu Recht!
Wolfgangam 18.08.2009 | 13:02
Hallo Paula, > Bei einem Beschäftigungsverhältnis nur im September könnte man auf eine kurzfristige Beschäftigung, also versicherungsfrei, schließen. Dann war alle Mühe umsonst. Daran habe ich auch schon gedacht ...aber ist das rechtlich gesichert? Eine Befristung wird vertraglich nicht vereinbart - und nach 14 Tagen merkt die Versicherte (oder der Arbeitgeber), dass sie den Anforderungen nicht gewachsen ist und kündigt vertragsgemäß mit einer Frist von 2 Wochen zum Monatsende? Nur damit es 'besser aussieht' würde ich das Beschäftigungsverhältnis nicht in die Länge - wenn es zwingend notwendig ist, dann ja. Gruß w.
Scherzkeksam 18.08.2009 | 14:03
Wie kann denn eine Pflegebedürftige mit stationärer Unterbringung einen "Minijob" im Geschäft der Tochter ausüben?? Na sie sind mir ja ein kleiner Scherzkeks.Die Pflegebdürftige kommt in ein Heim. Nicht die Person die pflegt.Wie soll denn die Pflegebedürftige Pflichtbeiträge durch Pflege für die AR für Frauen erreichen??? Es geht hier um die Person, die die Pflege ausübt. Nicht immer direkt den Blockwart spielen...
Paulaam 18.08.2009 | 13:52
Was ist schon rechtlich gesichert? Wie die Richter entscheiden, kann nie einer vorhersehen. Die Umstände bei einer solch kurzen Beschäftigungsdauer sprechen eher dafür, dass diese Beschäftigung "getürkt" ist. Also: möglichst keinen Anlass bieten, dass eine Überprüfung stattfindet. PS: Ich hatte mal eine ähnliche Situation, dass eine wohlhabende Autohausbesitzerin für einen Monat als Putzfrau bei Ihrem Steuerberater angestellt war. Nun, sie hat es immerhin bis zum LSG geschafft und dann ihre Berufung zurückgenommen! Paula
Realistam 18.08.2009 | 14:14
Danke für den Hinweis! Meine vorlauten Bemerkungen ziehe ich natürlich zurück! MfG (Nach Schummelei riecht es aber trotzdem noch....)
B´sonam 18.08.2009 | 14:03
Missverständnis, es geht nicht um die Pflegebedürftige, sondern um die Pflegeperson ;-)
Tankwartam 18.08.2009 | 15:11
Dann halt die Nase zu!! Wo ist das Schummelei, wenn ein ordnungsgemäßes Beschäftigungsverhältnis aufgenommen wird, angemeldet wird, entsprechende Beiträge gezahlt werden und auch tatsächlich paar Stunden pro Woche dafür gearbeitet wird???? Oder darf man nicht bei seiner Tochter arbeiten??? Wenn Fiktion vorliegt, dann ist´s Betruch....
Wolfgangam 18.08.2009 | 14:49
Danke Allen für die Hinweise. 'Schummelei' ist nicht im Spiel, die Alternative (aufgestockter Minijob) steht schon seit 1-2 Jahr im Raum. Die Weiterführung der Pflegetätigkeit war seit längerem etwas wackelig - schade eben, dass der nächste Monat nicht mehr möglich ist. Und damit der Minijob nicht in eine kurzfristige Beschäftigung 'umkippt', werde ich der Versicherten eine Laufzeit von 3 Monaten anraten. Gruß w.
Antwortam 18.08.2009 | 15:19
Es kommt letztlich darauf an, wie das Beschäftigungsverhältnis von vornherein angelegt ist, muß also nicht vornherein befristet sein. Ist schließlich von beiden Seiten innerhalb von Fristen kündbar.Und dann wird´s nicht automatisch zur kurzfristigen Beschäftigung im Sinne von Versicherungsfreiheit.
Tankwartam 18.08.2009 | 15:23
Das isso gängich bei uns anne Tanke, weissu! Geht mähr um den Inhald hiär... Sorry
Realistam 18.08.2009 | 15:21
DANKE!
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