Die Erwerbsminderung im Recht der gesetzlichen Rentenversicherung hat nichts mit der Schwerbehinderung zu tun, das sind zwei verschiedene Stiefel. Ein Beispiel: ein doppelt Unterschenkelamputierter dürfte auf jeden Fall Schwerbehindert mit mehr als 50% anerkannt werden, wenn er aber als Bürokaufmann arbeitet, kann er aus Sicht der RV vollschichtig (mehr als 6 Stunden am Tag) arbeiten und ist nicht erwerbsgemindert.