Hallo Thomas Süßner,
es gibt selbstständige Tätigkeiten, die der Rentenversicherungspflicht unterliegen. Hierzu zählt beispielsweise eine selbstständige Tätigkeit für einen Auftraggeber. Darüber hinaus gibt es auch Scheinselbstständigkeiten, bei denen ein Arbeitsverhältnis vorliegt.
Ob es sich in Ihrem Fall um eine selbstständige Tätigkeit mit einem Auftraggeber oder um eine Scheinselbstständigkeit handelt und Sie der Rentenversicherungspflicht unterliegen werden, kann nur geklärt werden, wenn Sie sich mit Ihrem Rentenversicherungsträger schriftlich oder persönlich in einer Beratungsstelle in Verbindung setzen.
Bei selbstständig Tätigen mit einem Auftraggeber gibt es die Möglichkeit, sich für eine bestimmte Zeit von der Rentenversicherungspflicht befreien zu lassen.
Grundsätzlich gilt jedoch, dass sämtliche Tätigkeiten versicherungsfrei sind, wenn nicht mehr als 400 EUR Gewinn erzielt wird bzw. die jährlichen Einnahmen die Grenze von 4800 EUR nicht überschreiten.