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Experten-Antwort

Arbeit auf Provision/nebenberuflich selbständig

von Thomas Süßner23.02.2012 | 17:16
5838 Ansichten
7 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Hallo Zusammen, ich habe folgenden Fall. Ich habe ein Jobangebot als Telefonakquise. Die Bezahlung läuft auf reiner Provisionsbasis. Die Frage von mir ist nun, wie es da mit den Rentenbeiträgen ausschaut. Ich hab es vor als nebenberufliche Selbständigkeit anzumelden. Ich habe auch von der Scheinselbständigkeit gehört, und bin jetzt nicht sicher, ob es da reinfällt. Das Jobangebot ist von jemanden der Seminare bei Firmen gibt. Er arbeitet auf selbständiger Basis und hat keine Angestellte. Gibt aber oft mit anderen zusammen die Seminare, die aber auch selbständig arbeiten. Meine Aufgabe wäre es Firmen per E-Mail und telefonisch zu kontaktieren und zu fragen, ob Interesse für so ein Seminar besteht. Bei zu Stande kommenden Seminaren bekomme ich eine Provision von 10% der Seminargebühren. Die wöchentliche Arbeitszeit beträgt ca. 10 Stunden, die Provision würde so ca. 400 Euro im Monat ergeben. Ich habe freie Zeiteinteilung. Dies sind meine einzigsten Einnahmen und wäre meine einzigste Tätigkeit. Ich will es als nebenberuflich Selbständig machen (aufgrund Krankenversicherungbeiträgen). Meine Frage ist nun, ob diese Tätigkeit in die Scheinselbständigkeit fällt oder ob es als nebenberufliche Selbständigkeit zählt. Und ob man bei einem Verdienst von ca. 400 Euro im Monat überhaupt Rentenbeiträge zahlen muss.

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Thomas Süßner,

es gibt selbstständige Tätigkeiten, die der Rentenversicherungspflicht unterliegen. Hierzu zählt beispielsweise eine selbstständige Tätigkeit für einen Auftraggeber. Darüber hinaus gibt es auch Scheinselbstständigkeiten, bei denen ein Arbeitsverhältnis vorliegt.

Ob es sich in Ihrem Fall um eine selbstständige Tätigkeit mit einem Auftraggeber oder um eine Scheinselbstständigkeit handelt und Sie der Rentenversicherungspflicht unterliegen werden, kann nur geklärt werden, wenn Sie sich mit Ihrem Rentenversicherungsträger schriftlich oder persönlich in einer Beratungsstelle in Verbindung setzen.

Bei selbstständig Tätigen mit einem Auftraggeber gibt es die Möglichkeit, sich für eine bestimmte Zeit von der Rentenversicherungspflicht befreien zu lassen.

Grundsätzlich gilt jedoch, dass sämtliche Tätigkeiten versicherungsfrei sind, wenn nicht mehr als 400 EUR Gewinn erzielt wird bzw. die jährlichen Einnahmen die Grenze von 4800 EUR nicht überschreiten.

Deutsche RentenversicherungSie möchten persönlich beraten werden?Beratungsangebote der Deutschen Rentenversicherung

6 Antworten

Thomas Süßneram 23.02.2012 | 21:52
Vielen Dank erstmal für die schnelle Antwort. Es hat meine Frage nur noch nicht ganz beantwortet. Mir geht es eher darum, ob ich mit dieser Stellenbeschreibung nicht in die Scheinselbständigkeit falle und dann nach einer gewissen Zeit die Rentenkasse von mir oder von dem Auftraggeber im nachhinein Nachzahlungen für Rentenbeiträge verlangt.
Uuuuupsam 23.02.2012 | 21:07
Wenn es ein Minijob bis 400 EUR als Arbeitnehmer wäre, müsste Ihr Auftraggeber als Arbeitgeber für die sozialversicherungsrechtliche Anmeldung bei der Minijobzentrale sorgen. Nach meiner Auffassung ist es aber das nicht. Wenn Sie selbständig sind, interessiert ihre Provision die Deutsche Rentenversicherung nicht, allenfalls das Finanzamt, vielleicht auch noch die Krankenkasse. Fragen Sie dort nach.
Stefffffam 24.02.2012 | 01:26
Zitat von Thomas Süßner anzeigenausblenden
Von Ihnen kann nichts verlangt werden. Wenn Sie befürchten, dass es sich doch eher um eine Beschäftigung als um eine Selbständigkeit handeln könnte, sollten Sie dies mit dem Auftrag- bzw. Arbeitgeber besprechen. Ist diesem das alles egal, soll es Ihnen auch Recht sein, weil er dann alles zu verantworten hat. Sollte der Arbeitgeber aber auch Klarheit wollen (und sich nicht durchmogen wollen) , dann kann ein Clearingverfahren bei der Deutschen Rentenversicherung Bund erfolgen. Dort kann dann rechtskräftig festgestellt werden, ob eine Selbständigkeit oder eine Beschäftigung vorliegt.
...am 24.02.2012 | 06:48
Zitat von Uuuuups anzeigenausblenden
Das gilt aber nur solange wie der Gewinn tatsächlich im Jahr 4800 Euro (bzw. mtl. 400 Euro) nicht überschreitet! Sollte auf der Steuererklärung auch nur ein Cent mehr als Einnahmen aus selbständiger / freiberuflicher Tätigkeit stehen, würde hier die Rentenversicherungspflicht als Selbständiger mit einem Auftraggeber entstehen!!!
Beitragsrechtleram 24.02.2012 | 11:10
Das sind ja alles falsche oder aber unvollständige Antworten!!! Wenn Sie Ihren Status klären lassen wollen (= Statusfeststellungsverfahren nach § 7 a SGB IV) wenden Sie sich an Ihre Krankenkasse. Die wird dann klären, ob Sie beschäftigt sind oder es sich um eine selbständige Tätigkeit handelt. Sollten Sie selbständig tätig sein, müsste der Rentenversicherungsträger anschließend in einem gesondertern Verfahren klären, ob Sie nur für einen Auftraggeber tätig sind. Wenn dem so ist, wird geprüft, wie hoch Ihre Einkünfte (Gewinn) aus der Tätigkeit ist. Rentenversicherungspflicht wäre grundsätzlich nach § 2 Satz 1 Nr. 9 Sozialgesetzbuch - Sechstes Buch (SGB VI) gegeben. Wenn Sie mehr als 400,- EUR Monatsgewinn (4.800,- EUR Jahresgewinn) erzielen, sind Sie verpflichtet Beiträge zu zahlen. Für die ersten drei Jahren nach Aufnahme der Tätigkeit können Sie sich jedoch auch befreien lassen (Antrag rechtzeitig stellen). Am besten zuerst die Krankenkasse klären lassen und gleichzeitig vorsorglich einen Antrag auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht stellen - im Internet Formular V 050. Termin in einer Auskunfts- und Beratungsstelle kann nicht schaden.
Thomas Süßneram 24.02.2012 | 11:58
Danke für die Antworten. Das wird ja immer noch verwirrender. Bei der Krankenkasse hab ich schon angerufen und die Situation geklärt. Sie meint es wäre höchstwahrscheinlich möglich, als nebenberuflich Selbständig. Ich muss mich dann freiwillig versichern. Die Kriterien sind bei der Krankenkasse hauptsächlich der Zeitfaktor ( Ein Drittel Zeitaufwand einer Vollzeitbeschäftigung) den die Tätigkeit beansprucht. Da es bei mir die einzigste Tätigkeit und der einzigste Verdienst ist würde ich als nebenberuflich Selbständiger ca. 140 Euro Beitrag zahlen. Bei mehr Arbeitszeit dann 300 Euro Beitrag. So weit die Info von der Krankenkasse.
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