Wenn es sich - wie von Ihnen angegeben - um eine versicherungspflichtige Beschäftigung gehandelt hat, steht der Anrechnung als Pflichtbeitragszeit in Ihrem Versicherungskonto nichts im Wege. Treffen gemäß § 58 Abs. 4 a SGB 6 Zeiten der schulischen Ausbildung mit einer versicherten Beschäftigung zusammen, liegt zeitgleich nur dann eine Anrechnungszeit wegen schulischer Ausbildung vor, wenn der Zeitaufwand für die schulische Ausbildung unter Berücksichtigung des Zeitaufwands für die Beschäftigung überwiegt. Sofern Sie Angaben zum zeitlichen Umfang machen können, haben Sie Ihrer Mitteilungspflicht entsprochen.