Wie "Knut Rassmussen" zutreffend ausgeführt hat, darf bei einer Altersteilzeitarbeit im Blockmodell Mehrarbeit beim selben Arbeitgeber nur in der Arbeitsphase geleistet werden.
Wird dagegen während der Freistellungsphase Mehrarbeit geleistet, führt dies grundsätzlich zum Wegfall des Vorliegens von Altersteilzeit.
Ausnahmsweise steht dem Vorliegen von Altersteilzeit eine unvorhergesehene vorübergehende geringfügige Arbeit in der Freistellungsphase nicht entgegen, sofern dadurch der Charakter der Altersteilzeitarbeit (= Halbierung der Arbeitszeit) nicht verändert wird. Dies ist bei einem betriebsbedingten wesentlichen Anlass der Fall, z. B., wenn eine projektbezogene Arbeit, die bei Beendigung der Arbeitsphase noch nicht abgeschlossen ist, mit dem in Altersteilzeitarbeit beschäftigten Arbeitnehmer zum Abschluss gebracht werden soll. Die Prüfung, ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, muss aber immer im jeweiligen Einzelfall erfolgen.