Hallo Samarita,
eine Altersrente im Anschluss an eine volle Erwerbsminderungsrente erhält mindestens die persönlichen Entgeltpunkte, die der Berechnung der vollen Erwerbsminderungsrente zugrunde lagen. Da Ihr Beschäftigungsverhältnis bis zum Jahr 2012 ging und die Zurechnungszeit bis zum 60. Lebensjahr berechnet wurde, also in Ihrem Fall bis 2016, wirkt sich der „Rentenwechsel“ vermutlich nicht mehr aus, da sie sich auch nicht beim Wechsel von Teil-Em in volle Erwerbsminderungsrente ausgewirkt haben. Er würde sich nur dann auswirken, wenn die Entgeltpunkte, die aus Ihrer Teilzeitbeschäftigung erwirtschaftet wurden, höher ausfallen als die der Zurechnungszeit zugrunde gelegten Entgeltpunkte.
Damit sich bei einer vollen Erwerbsminderungsrente eine günstigere Altersrente anschließt gibt es zwei Fallgestaltungen in der sich eine Beschäftigung positiv auswirkt:
Es kommt hierbei auf die Art Ihrer Beschäftigung an.
1. Möglichkeit:
Sie üben eine geringfügige nicht versicherungspflichtige Beschäftigung aus. Dann erhalten diese Zeiten eine gesonderte Bewertung in der Rentenberechnung. Für ein Jahr einer solchen Beschäftigung erhöht sich Ihre spätere Altersrente bei einem Verdienst von monatlich genau 450 Euro allerdings derzeit nur um ca. 3,56 EURO monatliche Rente.
2. Möglichkeit:
Hierbei handelt es sich um die „normale“ versicherungspflichtige Beschäftigung.
Wenn nun ihr Verdienst während der Zurechnungszeit über ihrem bisherigen Durchschnittswert liegen würde, wirkt sich dies wiederum rentensteigernd auf Ihre Altersrente aus. Jedoch nicht sehr stark.
Nach der Zurechnungszeit wirken sich ihre gezahlten Beiträge wieder in voller Höhe aus.
Hierzu sei aber ausdrücklich erwähnt, dass eine Beschäftigung je nach Höhe des Entgeltes als Hinzuverdienst berücksichtigt wird und dies zu einer Kürzung der Rente führt. Hierbei wiederum erhalten die nicht in Anspruch genommenen Entgeltpunkte einen neuen Zugangsfaktor, wenn sie wieder in Anspruch genommen werden. Dies kann je nach Alter zu einer Rentensteigerung führen.
Speziell zu Ihrem Fall können Sie aber auch noch einen Beratungstermin unter folgendem Link bei einer unserer Auskunfts- und Beratungsstellen vereinbaren.
https://www.deutsche-rentenversicherung.de/Allgemein/de/Navigation/5_Services/01_kontakt_und_beratung/02_beratung/01_beratung_vor_ort/02_termine_online_vergeben_node.html
Beim Wechsel einer teilweisen Erwerbsminderungsrente in eine Altersrente erhält die Altersrente mindestens den doppelten Wert der Erwerbsminderungsrente, aufgrund von Vertrauensschutzregelungen.