Freiwillige Beiträge in D sind bei dieser Fallkonstellation nicht erforderlich und wären auch nicht rentabel.
Mit Schweizer AHV-Zeiten sichern Sie sich auch in D sämtliche versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die Gewährung aller für Sie möglichen Rentenarten.
Es entstehen auch keine schädlichen Lücken bei der Gesamtleistungsbewertung (Bewertung von Anrechnungszeiten, beitragsgeminderten Zeiten und der Zurechnungszeit bei Eintritt einer möglichen Erwerbsminderung).
Im Leistungsfall zahlt jeder versicherungsträger aus seinen Zeiten auch seine Rente. Für die Erfüllung der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen werden die Zeiten beider Vertragsstaaten
berücksichtigt.
Für die Gewährung einer AHV-Rente benötigen Sie nur 12 Monate Beschäftigung in der Zeit.
Noch ein Bonbon. Die Schweiz hat noch nicht die Rente mit 67 plus X eingeführt.
Machen Sie sich schlau unter
www.ahv.ch