Hallo Heribert,
die Frage kann nicht pauschal beantwortet werden.
Grundsätzlich stimmen Ihre Überlegungen, dass Sie aufgrund der derzeitigen Teilzeitarbeit mutmaßlich weniger Entgeltpunkte erwirtschaften werden als die Zurechnungszeit bei einer Umwandlung in Altersrente wert sein wird. Erst nach dem Ende der Zurechnungszeit, hier: Ab Vollendung des 60. Lebensjahres, könnte es hierdurch zu einer Erhöhung des Altersrentenanspruchs kommen.
Allerdings ist nicht bekannt, seit wann Sie Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung beziehen, auf welchem Rechtsstand diese berechnet wurde und vor allem welche rentenrechtlichen Zeiten dieser zugrunde liegen. Der Gesetzgeber hat in den vergangenen Jahren zahlreiche Vorschriften zur Rentenberechnung geändert und wird dies bis zum Beginn Ihrer Altersrente möglicherweise erneut tun. Es kann also möglich sein, dass der Zuwachs an Entgeltpunkten aus der Beschäftigung nach Vollendung des 60. Lebensjahres durch geänderte Berechnungsvorschriften teilweise kompensiert wird. Eine Verminderung der persönlichen Entgeltpunkte ist jedoch durch § 88 SGB VI ausgeschlossen, so dass entsprechend keine Verminderung der Rente zu befürchten ist.
Wir empfehlen, zeitnah, das heißt ab dem möglichen Beginn einer Altersrente, eine Probeberechnung beim zuständigen Sachbearbeiter anzufordern.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Expertenteam