Zitiert von: Sozialröchler?
Darüber hinaus ist jedoch im besonderen Einzelfall zu prüfen, ob bei der Ausübung der Beschäftigung die Zeitgrenze von weniger als 3 Stunden täglich eingehalten wird. Bei einer Nachprüfung kann die Wochenarbeitszeit von 20 Stunden problematisch werden, sofern nicht eine Beschäftigung zu Lasten der Restgesundheit oder nur vergönnungsweise erfolgt.
Und genau das ist der springende Punkt!
Was ein "besonderer Einzelfall" ist, entscheidet der zuständige Sachbearbeiter individuell.
Und ob tatsächlich "auf Kosten der Restgesundheit" gearbeitet wird, entscheidet der sozialmedizinische Dienst der DRV und nicht der eigene Hausarzt.
Wer als vollständig Erwerbsgeminderter keinen Ärger riskieren will, sollte mit seiner Arbeitszeit grundsätzlich immer UNTER 3 Stunden täglich bleiben. Da mindestens 3 Stunden schon zu viel sein können.
Es kann sogar sein, dass der aktuell zuständige Sachbearbeiter keinerlei Bedenken äußert, während seine Urlaubsvertretung trotzdem eine Überprüfung anordnet.
(Alles schon passiert!)