Eine während der Altersteilzeitarbeit ausgeübte Nebenbeschäftigung bei einem anderen Arbeitgeber steht - unabhängig vom finanziellen und zeitlichen Umfang - einer den Rentenanspruch begründenden Altersteilzeitarbeit grundsätzlich nicht entgegen. Die erforderliche Hälftigkeit des Altersteilzeitmodells wird hierdurch nicht berührt.
Ich muss Sie jedoch darauf hinweisen, dass die Nebenbeschäftigung beim anderen Arbeitgeber negative Auswirkungen auf die Erstattungsleistungen der Bundesagentur für Arbeit haben kann. Dies haben Sie mit Ihrem Arbeitgeber oder der Bundesagentur für Arbeit selbst zu klären.