Ein Arbeitnehmer, der eine versicherungsfreie geringfügige Beschäftigung ausübt, kann auf die Versicherungsfreiheit verzichten. Nach der gesetzlichen Grundlage (§ 5 Abs. 2 SGB VI) kann dieser Verzicht aber nur mit Wirkung für die Zukunft erklärt werden. Im Hinblick auf das Rentenversicherungsrecht ist also insoweit eine rückwirkende Aufstockung der Beiträge nicht möglich.