Hallo Mariankäfer,
nach dem für das Recht der gesetzlichen Rentenversicherung maßgebenden SGB VI (Sozialgesetzbuch 6. Buch) wird ausschließlich die "normale" Regelaltersrente, die ab Erreichen der Regelaltersgrenze von 65 Jahren (bzw. 67 Jahren - Anhebung der Regelaltersgrenze nach neuem Recht) bezogen werden kann als "Regelaltersrente" bezeichnet. Die übrigen Altersrenten werden hingegen als vorgezogene Altersrenten bezeichnet. Die Altersrente für Schwerbehinderte fällt damit - zumindest nach dem Recht der gesetzlichen Rentenversicherung - nicht unter den Begriff Regelaltersrente. Insoweit dürften Sie eigentlich nicht von der von Ihnen zitierten Regelung betroffen sein.