Bei dem von Ihnen beschriebenen Formular müsste es sich um das R665 (Bruttoarbeitsentgelt) handeln. Erwerbsminderungsrenten unterliegen Hinzuverdienstbeschränkungen. Um Überzahlungen zu vermeiden, verlangt die Rentenversicherung einen Nachweis über das laufende Einkommen (ab Rentenbeginn). Einkünfte, die vor diesem liegen, werden nicht berücksichtigt. Sollte das Arbeitsverhältnis ab Rentenbeginn beendet werden oder vorläufig ruhen, so sind entsprechend auch keine Einkünfte anzugeben. Sollte der Arbeitgeber einen Steuerberater haben, so empfehlen Sie ihm, die Formulare an diesen weiterzuleiten. Die Sachbearbeitung der Rentenversicherung, welche die Formulare versandt hat, steht für Rückfragen des Arbeitgebers auch zur Verfügung.