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Experten-Antwort

Arbeitgeberzuwendung (25 jähriges Jubiläum) wie gewertet bei Überbrückungsgeld REHA

von H.D.Thoreau30.07.2021 | 16:01
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Hallo zusammen, aktuell befinde ich mich in einer stufenweise Wiedereingliederung nach dem Besuch einer 6 wöchigen stationären Reha. (=> 6 Wochen Lohnfortzahlung endete mit dem Reha-Ende). Meine Wiedereingliederung beginnt aber 2 Wochen nach dem Reha Ende und ist aktuell für 4 Wochen ausgelegt. Nochmals 6 Wochen Zeitraum. ==>Gehalt erhalte ich seit dem Ende der Reha NICHT. Überbrückungsgeld steht mir daher bis zum Ende der 4 Wochen stufenweise Wiedereingliederung zu nach dem Reha Ende. BESONDERHEIT: Nun habe ich aber dieses Jahr mein 25-jähriges Firmenjubiläum und werde daher eine einmalige Sonderzahlung vom Arbeitgeber erhalten. Zahlungszeitpunkt ist innerhalb des Wiedereingliederungszeitraums. Können Sie mir sagen, wie diese Sonderzahlung nun zu werten ist? Entfällt ggfs. mein Anspruch auf Überbrückungsgeld (anteilig) ? (Es handelt sich nicht um reguläres Gehalt!) Vielen Dank vorab. H.D.Thoreau

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo H.D.Thoreau,

grundsätzlich ist Arbeitsentgelt auf zeitgleich gewährtes Übergangsgeld anzurechnen (§ 72 Absatz 1 Nummer 1 SGB IX).

§ 14 SGB IV Regelt für die gesamte Sozialversicherung, was unter dem Begriff Arbeitsentgelt zu verstehen ist. Hier gilt der Grundsatz, das die Sozialversicherung der Finanzverwaltung folgt. Das bedeutet, dass Entgelt oder Entgeltbestandteile, auf die Einkommensteuer zu entrichten ist, grundsätzlich auch in der Sozialversicherung berücksichtigt werden.

Geldzuwendungen im Rahmen eines Jubiläums sind regelhaft steuerpflichtige Einmalzahlungen und werden daher grundsätzlich auf das Übergangsgeld angerechnet.

Genauere Angaben zur Anrechnung der Zuwendung auf das Übergangsgeld erhalten Sie bei der Sachbearbeitung Ihres zuständigen Rentenversicherungsträgers. Am besten nehmen Sie telefonisch Kontakt mit den Kollegen auf und informieren diese, sodass es nicht zu einer Überzahlung des Übergangsgeldes kommt, welche später von Ihnen zurückgefordert werden müsste.

Mit freundlichen Grüßen

Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung

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