Zunächst stellt sich die Frage, ob Sie Arbeitnehmer oder Selbständiger sind. Falls dies noch nicht geklärt ist, können Sie sich an die zuständige Krankenkasse in deren Funktion als Einzugsstelle für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag wenden. Die Beurteilung nimmt aber auch die bei der DRV Bund, 10704 Berlin angesiedelte Clearingstelle im Rahmen eines sog. Statusfeststellungsverfahrens vor.
Falls Sie in dieser Tätigkeit selbständig sind, sind Sie vermutlich dem Grunde nach versicherungspflichtig nach § 2 S. 1 Nr. 9 SGB VI. Ich gehe davon aus, dass Sie nur für diesen einen Auftraggeber tätig sind und in dieser Tätigkeit keinen Arbeitnehmer beschäftigen, der monatlich mehr als 400 Euro verdient.
Die Versicherungspflicht tritt allerdings nur dann ein, wenn Sie aus der Tätigkeit ein monatliches Arbeitseinkommen von mehr als 400 Euro haben. Ansonsten sind Sie in der Rentenversicherung versicherungsfrei.
Sollten Sie versicherungspflichtig sein, dann könnten Sie entweder den halben Regelbeitrag (= derzeit 250,74 Euro monatlich) oder Beiträge entsprechend Ihrem Arbeitseinkommen zahlen.
Für die ersten drei Jahre nach Aufnahme der Tätigkeit können Sie sich auf Antrag von der Versicherungspflicht befreien lassen.
Nachdem Sie die Verpflichtung haben, sich wegen der Tätigkeit bei der Rentenversicherung zu melden und Sie die Befreiung ggf. auch beantragen müssen, empfehle ich Ihnen auf jeden Fall, dass Sie sich bei einer Auskunfts- und Beratungsstelle der Rentenversicherung beraten lassen.