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Arbeitnehmerähnliche Selbständige

von Florian Schmidt08.07.2008 | 10:13
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3 Antworten

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Sehr geehrte Damen und Herren, folgendes Problem beschäftigt mich: ich bin seit 01.08.2007 als selbständiger Rechtsanwalt tätig. Ein Satusfeststellungsverfahren wurde damals durchgeführt mit dem Ergebnis, dass ich Selbständiger bin. In dem Antrag habe ich vom damaligen Standpunkt aus zutreffend angegeben, dass ich die ersten Monate zu 5/6 von einem Auftraggeber abhängig sein würde, dies sich aber voraussichtlich innerhalb eines Jahres auf weniger als 5/6 senken ließe. Nachdem nun ein knappes Jahr verstrichen ist muss ich feststellen dass meine Umsätze aufgrund schlechter Auftragslage noch immer zu 5/6 von einem Auftraggeber stammen. Wie wirkt sich dies auf meine bisherige Befreiung von der Versicherungspflicht aus? Sofern ich tatsächlich arbeitnehmerähnlicher Selbständiger sein sollte - was ist zu tun, damit ich weiterhin meine Beiträge an das Versorgungswerk entrichten kann? Muss ich einen erneuten Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht stellen? Hat dies Rückwirkende Konsequenzen? Für Ihre geschätze Antwort darf ich mich bereits jetzt herzlich bedanken Mit freundlichen Grüßen Florian Schmidt.

1 Moderatoren-Antwort

Moderatoren-Antwortam 08.07.2008 | 15:42

Eine Befreiung kann nur dann erfolgen, wenn Sie dem Grunde nach der Versicherungspflicht (hier als Selbständiger mit nur einem Auftraggeber) unterliegen. Diese Befreiung bleibt solange bestehen, wie die Voraussetzungen gegeben sind (Sie also MEHR als 5/6 Ihrer Einnahmen aus dem Auftragsverhältnis beziehen). Deswegen passiert im Moment nichts. Sollte die 5/6 Grenze unterschritten werden, passiert auch nichts, weil Sie dann dem Grunde nach nicht mehr der Versicherungspflicht unterliegen.

Genau genommen wäre dann der Bescheid über die Befreiung aufzuheben. In der Praxis wird dieses aber wohl eher selten vorkommen, da der RV-Träger den Fortbestand der Befreiungsvoraussetzungen nicht überwachen wird.

2 Antworten

JoJoam 08.07.2008 | 17:16
>>>>Sofern ich tatsächlich arbeitnehmerähnlicher Selbständiger sein sollte - was ist zu tun, damit ich weiterhin meine Beiträge an das Versorgungswerk entrichten kann? Muss ich einen erneuten Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht stellen?<<<<< Dieser Satz macht mich doch stutzig. Ist befreit weil er in einem Versorgungswerk ist. Hat er diese Befreiung "vergessen". JoJo
ergänzung zu bisherigen Anwortenam 09.07.2008 | 09:02
sollten Sie als Selbständiger mit einem (bzw. überwiegend einem Auftraggeber) von der Versicherungspflicht befreit worden sein, kommt es darauf an, ob Sie die Befreiung direkt auf 3 Jahre beantragt haben oder ob Sie im Befreiungsantrag angegeben haben, dass die Befreiung vorher enden soll (vielleicht weil Sie - wie oben geschrieben - davon ausgegangen sind, dass sie in einem Jahr eh mehr als einen Auftraggeber haben (bzw. weniger als 5/6 der Gesamteinkünfte von einem beziehen). Haben Sie sich jedoch wegen Mitgliedschaft in berufsständischer Versorgung von der Versicherungspflicht befreien lassen, so gilt diese unabhängig von Ihren Auftraggebern und deren Anzahl solange Sie diese Tätigkeit als Rechtsanwalt ausüben... Am Besten Sie rufen bei der für Sie zuständigen Rentenversicherung an und fragen nach, um welche Art der Befreiung es sich handelt...
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