Hallo P. Tesch,
ich verstehe zwar nicht warum und wie sich Ihr Auftraggeber „vertraglich gegen einen arbeitnehmerähnlichen Zustand“, gemeint ist anscheinend der Eintritt Ihrer Versicherungspflicht als selbständig Tätiger mit einem Auftraggeber, „absichert“. Für die Beantwortung Ihrer Frage kann dies jedoch dahingestellt bleiben.
Unter dem folgenden Link, können Sie Ihrer Problematik und die dazugehörige Lösung nachlesen.
http://www.deutsche-rentenversicherung-regional.de/Raa/Raa.do?f=SGB6_2S1NR9R2.3.1
Speziell die folgenden Ausführungen geben Ihnen die Antwort auf Ihre Frage:
„Neben der selbständigen Tätigkeit ausgeübte abhängige Beschäftigungen sind grundsätzlich nicht zu berücksichtigen. Arbeitet ein Selbständiger, der hinsichtlich dieser Tätigkeit nur einen Auftraggeber hat, zusätzlich noch in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis, so ist er im Rahmen des § 2 S. 1 Nr. 9 SGB 6 gleichwohl nur für einen Auftraggeber tätig. Die Einbeziehung in das System der gesetzlichen Rentenversicherung hängt überwiegend von der Art der ausgeübten Erwerbstätigkeit ab. Von ihr werden in erster Linie abhängig Beschäftigte erfasst. Lediglich die Zugehörigkeit zu einem der in § 2 S. 1 Nr. 1 bis 10 SGB 6 genannten selbständig Tätigen hat unter den dort genannten Voraussetzungen den Eintritt von Versicherungspflicht zur Folge. Werden mehrere Erwerbstätigkeiten nebeneinander ausgeübt, so ist für jede eine eigene Beurteilung vorzunehmen. Eine Gesamtbetrachtung unter Berücksichtigung des aus sämtlichen ausgeübten Erwerbstätigkeiten erzielten Gesamteinkommens verbietet sich insoweit. Allein die Zugehörigkeit zu den von § 2 SGB 6 erfassten Selbständigen führt zur Schutzbedürftigkeit gegen die Risiken Alter, Erwerbsminderung und Tod wie bei Arbeitnehmern. Diese vom Gesetzgeber anerkannte Schutzbedürftigkeit kann in der Rechtspraxis nicht durch das Vorliegen bestimmter Umstände wieder in Frage gestellt werden, also auch nicht durch Einkünfte aus einer abhängigen Beschäftigung oder durch eine sonstige wirtschaftliche Unabhängigkeit ... . Dieser Rechtsauffassung folgt im Ergebnis auch das BSG. § 2 SGB 6 regle ausschließlich die Rentenversicherungspflicht Selbständiger. Bei der Auslegung des Tatbestandsmerkmals "Auftraggeber" sei deshalb als Auslegungshorizont allein die Tätigkeit Selbständiger anzusehen. Dieser thematische Zusammenhang ergebe sich auch aus der Formulierung des § 2 S.1 Nr. 9 SGB 6, soweit in Buchst. a festgelegt wird, dass die Beschäftigung eines versicherungspflichtigen Arbeitnehmers nur "im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit" die Rentenversicherungspflicht ausschließe. Diese Voraussetzung müsse auch bei der Anwendung des Tatbestandes in Buchst. b zugrunde gelegt werden, um nicht den sachlichen Anwendungsbereich des § 2 SGB 6 zu verlassen ...“.