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Arbeitsamt Mitteilungen

von Uschi17.04.2008 | 17:23
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7 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Hallo; Ich hätte da mal eine Frage zur Arbeitslosenzeit. Die Bundesagentur für Arbeit meldet doch dem Rententräger die Arbeitslosenzeit. Wieso muss man dann die Mitteilungen vom Arbeitsamt aufbewahren? Wird das beim Rentenantrag verlangt?

Antworten der Moderation

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Moderation · 1Ihre Vorsorge

Den Aussagen der User Antonius, Peter, --- und Schade ist nichts mehr hinzuzufügen - die Gründe wurden korrekt benannt.

6 Antworten

Antoniusam 17.04.2008 | 18:27
Sämtliche Versicherungsnachweise sollten im eigenen Interesse solange aufgehoben werden, bis das Rentenkonto verbindlich geklärt ist. Es ist nämlich nie völlig auszuschließen, dass bei der elektronischen Datenübermittlung irgendetwas schief läuft. Auch das Datennetz der DRV könnte theoretisch, z.B. nach einem Hacker-Angriff oder durch einen Virus, völlig lahm gelegt werden, sodass ein Zugriff auf Ihre Daten nicht mehr möglich wäre. (Das ist zwar unwahrscheinlich aber nicht völlig ausgeschlossen!) MfG
Peteram 17.04.2008 | 19:04
Es muß nicht gleich eine Katastrophe passieren, aber auf dem elektronischen Highway kann schonmal was verloren gehen. Wie bei der echten Post. Hören Sie daher auf Antonius und heben die Unterlagen im eigenen Interesse auf. Im Gegensatz zur Krankenkasse, die ihre Unterlagen 30 Jahre archiviert, können die Arbeitsagenturen schon nach etwa 4 Jahren nciht mehr sagen, was mal gezahlt oder gemeldet wurde. Die Fristen sind dort sehr kurz.
---am 17.04.2008 | 19:10
Der Datenbestand der Deutschen Rentenversicherung ist gegen Hacker oder Viren besonders gesichert. Bei der Änderung von Daten, wird die bisherige Version automatisch in einer besonderen Datei abgelegt, die bei Bedarf verfügbar gemacht werden kann. Allerdings wäre ich gerade bei ALGII-Zahlungen sehr vorsichtig. Wegen gravierender Software- und Kenntnisprobleme kam es in der Vergangenheit bei der Übermittlung an die Rentenversicherungsträger zu erheblichen Problemen. Besser die Nachweise mindestens bis zum ersten Feststellungsbescheid nach § 149 Abs. 5 SGB VI aufbewahren
Schadeam 17.04.2008 | 19:48
Ihre Meldungen vom Arbeitgeber heben Sie doch auch auf? Oder? Da gilt im Prinzip das gleiche wie bei Arbeitslosigkeit. Ich hebe die Meldungen einfach zur Kontrolle auf, das tut mir nicht weh - und im Fall des Falles komme ich nicht in Beweisnot. Viele Menschen bereuen heute, dass sie nichts aufbewahrt haben.
Uschiam 17.04.2008 | 20:25
Hallo; Ich habe natürlich die Meldungen noch. Ein Feststellungsbescheid kam auch schon und es stimmte alles. Ich habe mich halt gefragt, wieso man diese Meldungen aufheben soll, wenn das Arbeitsamt dies doch alles gemeldet hat. Habe nicht daran gedacht, dass es bei der Übermittlung dieser Daten zu einem Fehler kommen konnte und so man diesen Fehler besser nachweisen kann.
sabam 18.04.2008 | 07:43
Noch eine kleine Ergänzung hierzu: Auch die Krankenkassen gehen vermehrt dazu über, ihre Unterlagen nur noch 10 Jahre aufzubewahren. Im eigenen Interesse empfehle ich daher allen, die eigenen Unterlagen gut aufzubewahren und bei einer Kontenklärung mitzuwirken, denn je mehr Zeit vergangen ist, desto schwieriger -wenn nicht gar unmöglich- wird es, anderweitig an Unterlagen zu gelangen.
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