Ihre-Vorsorge Logo
oder
Stellen Sie eine Frage
Zurück

Arbeitsausfalltage

von Mopel05.11.2007 | 10:37
3670 Ansichten
6 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

ln einem Versicherungsverlauf befinden sich ausgewiesene Arbeitsausfalltage. Hinsichtlich der Bewertung wurden einige Arbeitsausfalltage (ATA) als Arbeitsunfähigkeitszeiten mit 80 % und einige als "richtige" ATA zu 100 % bewertet. Aufgrund welcher Gesetzesgrundlage werden die ATA unterschiedlich bewertet? Vielen Dank für Ihre Hilfe.

6 Antworten

Michael1971am 05.11.2007 | 10:57
pauschal bescheinigte Arbeitsausfalltage sind Anrechnungszeiten egener Art für die eine Berwertung mit dem vollen Gesamtleistungswert vorgesehen ist. Sind hingegen im Sozialversicherungsausweis ab 01.01.1984 in einem Jahr keine AAT eingetragen, sind die tatsächlichen Zeiten der AU als Anrechnungszeit zu berücksichtigen und zu bewerten. Ab einem Rentenbeginn 01.01.2009 erhalten Anrechnungszeiten wegen AU ohne Beitragszahlung in der Zeit von 01.01.1984 bis 31.12.1991 grundsätzlich überhaubt keine Bewertung mehr. Da im Gegensatz zum Altbundesgebiet im Beitrittsgebiet keine Beiträge gezahlt werden konnten, erhalten diese Zeiten in erweiterter Rechtsauslegung mdst. den vergleichbaren Wert einer Anrechnungszeit mit Beitragszahlung im Altbundesgebiet. Eine eindeutige gesetzliche Grundlage hierfür gibt es nicht. Die Bewertung der Anrechnungszeiten allgemein können Sie in §§ 74 und 263 SGB VI nachlesen.
Rentenüberprüferam 05.11.2007 | 13:29
Korrigierende und ergänzende Info zum Beitrag User Michael 1971 Unterstelle zunächst, das User Mopel Versicherungszeiten im Beitrittsgebiet zurückgelegt hat, weil die Art Ausfallzeiten dort typisch war. Vorbemerkung Weil im Beitrittsgebiet die Inanspruchnahme von Lohnausgleichszahlungen bei Krankheit und mehrmaligem Wechsel der Arbeitsstelle häufiger missbräuchlich vorkam, als dem Gesetzgeber lieb war, begünstigt durch die Art der Eintragungen in den existierenden "Ausweise für Arbeit und Sozialversicherung", gab es eine Festlegung ‚Quelle ist mir nicht bekannt‘, nach der die Summe der angefallenen Krankentage, unabhängig von den Eintragungen mit Beginn und Ende auf hinteren Seiten des genannten Ausweises, auf den Seiten mit den Verdiensten vorzunehmen war, eigentlich in der 2. Spalte links, wo die Lohngruppen standen. In neueren Büchern wurde dann eine extra Spalte dafür eingerichtet. Zur Erleichterung der Handhabung der Mitarbeiter der Rentenversicherungsträger, die von den hinteren Seiten mühsam die Zeiten der Krankheit auflisten mussten, ist im § 252a SGB VI, Abs. 2 die vereinfachte Berücksichtigung geregelt worden, wenn die Lohnbuchhalter tatsächlich die Summe Tg. auf den vorderen Seiten mit den Verdiensten bzw. in der gesonderten Spalte eingetragen hatten. Da aber aus der Summe zu berücksichtigender Tage nicht mehr der konkrete Beginn und das Ende einer jeden Krankheit festzustellen war, wurde im § 252a SGB VI Abs. 2 auch die Art der Berücksichtigung festgelegt. Die daraus ermittelten Monate beitragsgemindert oder beitragsfrei wurden zu Ausfallzeiten, die mit 100 % des Gesamtleistungswertes zu berücksichtigen sind. Handhabung ist nicht geändert worden. Bezeichnung im Versicherungsverlauf als: "Arbeitsausfalltage" Wenn aber weiterhin die Krankheit nur aus den hinteren Seiten mit Beginn und Endedatum festzustellen war, wurde die Berücksichtigung im Versicherungsverlauf Anlage 2 und 3 in gleicher zeitlicher Folge vorgenommen, wobei die Bewertung nur in der Höhe als "Vom Hundert" zu erfolgen hatte, wie durch den Gesetzgeber in Abhängigkeit vom Monat und Jahr des Rentenbeginns festgelegt war. Bsp.: (Angabe der % als Anteil vom Gesamtleistungswertes zu verstehen) - Rentenbeginn bis 12-1994, Bewertung mit 100%, - Rentenbeginn im Jahr 1995, Bewertung mit 95%, - Rentenbeginn im Jahr 1996, Bewertung mit 90%, - Rentenbeginn im Jahr 1997, Bewertung mit 85%, - Rentenbeginn ab 1998, Bewertung mit 80%. Diese Art der Berücksichtigung gilt auch über das Jahr 2009 hinaus. Bezeichnung im Versicherungsverlauf : "krank"/Gesundheitsmaßnahme" Zu korrigieren ist die Aussage von User Michael1971 Er schreibt: "Sind hingegen im Sozialversicherungsausweis ab 01.01.1984 in einem Jahr keine AAT eingetragen, sind die tatsächlichen Zeiten der AU als Anrechnungszeit zu berücksichtigen und zu bewerten. Ab einem Rentenbeginn 01.01.2009 erhalten Anrechnungszeiten wegen AU ohne Beitragszahlung in der Zeit von 01.01.1984 bis 31.12.1991 grundsätzlich überhaubt keine Bewertung mehr." Richtig ist: - An der Art der Bezeichnung als "Anrechnungszeit" hat sich nichts geändert - Die Berücksichtigung der Zeiten Krankheit aus den Sozialversicherungsausweisen, deren Erfassung nur aus den hinteren Seiten erfolgen kann, gilt auch über das Jahr 2009 hinaus mit 80% des Gesamtleistungswertes, eben so, wie die andere Art "Arbeitsausfalltage" mit 100 %. - Es handelt sich dabei nicht um beitragsfreie Anrechnungszeiten ohne Leistungsbezug - Sind hingegen Zeiten AU ohne Leistungsbezug festgestellt, wurde diese Zeiten längsten bis Rentenbeginn 12-2000 eigenständig bewertet. Der von User Michael1971 hergestellte Bezug auf den Zeitraum der Nichtberücksichtigung ab 2009 hat mit AU nichts zu tun. Es handelt sich dabei um Neuregelungen der Bewertung von beruflichen Ausbildungszeiten, die keine Lehre sind und schulischen Ausbildungszeiten, die nicht Fachschulzeiten sind und als solche ab Rentenbeginn 2009 keine eigenständige Bewertung mehr erfahren.
Michael1971am 06.11.2007 | 07:46
Hallo, ich stimme Ihnen zu, ich habe die Abschmeldzung der Bewertung von Anrechnungszeiten wegen AU bis 2000 mit der Abschmelzung der Anrechnungszeiten wegen Schulausbildung verwechselt. Man sollte halt immer nachlesen und nicht einfach aus dem Gedächtnis schreiben:-) Allerdings kann ich Ihre Darstellung nicht ganz unkommentiert lassen, da sich in der Bewertung der Anrechnungszeit in der Praxis durchaus Änderungen ergeben haben. Nach eindeutigem Gesetzestext ist Grundvoraussetzung für die Bewertung von Anrechnungszeiten wegen AU ab 01.01.1984 mit 80 v.H. des GLW nicht der Leistungsbezug, sondern die Beitragszahlung für Anrechnungszeiten (vgl. § 74 Nr. 2: "Krankheit nach dem 31.12.1983 vorgelegen hat und nicht Beiträge gezahl worden sind"). Damit stellen die §§ 74 und 263 SGB VI einen Bezug zu § 1385b RVO i.d.F. ab 01.01.1984 her. Anrechnungszeiten, für die tatsächlich an den RV-Träger Beiträge entrichtet wurden, sollen im Gegensatz zu beitragslosen Anrechnungszeiten besser bewertet werden. Hat der Vers. die Beiträge mitgetragen, entstehen u.U. darüberhinaus sogar Pflichtbeiträge (§ 247 Abs. 1 SGB VI). Für Zeiten der Arbeitsunfähigkeit im Beitrittsgebiet wurden nun aber regelmäßig keine Beiträge entrichtet, weshalb nach früherer Rechtsauslegung diese Zeiten genauso wie Bundesgebietszeiten ohne Beitragszahlung voll von der Abschmelzung in der Bewertung nach § 263 Abs. 2 i.V.m Anlage 18 SGB VI betroffen waren. Erst nach Auslaufen der Abschmelzungsregelung (irgendwann zwischen 2001 und 2003) wurde erkannt, dass eine Gleichstellung mit Zeiten im Bundesgebiet nicht zulässig ist, da im Beitrittsgebiet schon gar nicht die Möglichkeit der Beitragszahlung bestand. Sowas nennt sich planwidrige Regelungslücke, die durch Rechtsauslegung geschlossen werden musste. Bei Renten, die vor dieser Rechtsauslegung berechnet wurden, sind die Zeiten nicht mit 80 v.H., also zu niedrig bewertet.
Renenüberprüferam 06.11.2007 | 10:17
In meinem vorangegangenen Beitrag hat ich geschrieben: "Richtig ist: - An der Art der Bezeichnung als "Anrechnungszeit" hat sich nichts geändert" Diese Aussage gilt für solche Zeiten im Beitrittsgebiet, weil ich auch das Problem der Arbeitsausfalltage / Ausfallzeit, auf das Beitrittsgebiet bezogen habe. Mir ist bisher kein Fall bekannt geworden, wonach die Krankentage ab 1984 - 1991, die man aus den hinteren Seiten entnommen hat, weil dafür keine RV-Beiträge gezahlt wurden, nicht mit 80% bei Rentenbeginn ab 1998 bewertet wurden. Erst ab 01.07.1990, nach Einführung der Währungsunion und der Krankengeldregelung der BRD, können Zeiten von Krankheit und Arbeitslosigkeit ohne Leistungsbezug für Bürger des Beitrittsgebiets enstehten, die dann ab 1997 bis 12-2000 der Abschmelzung unterliegen und ab 2001 nicht mehr eigenständig bewertet werden, wenn der Rentenbeginn in diesem Zeitraum oder danach lag.
Michael1971am 06.11.2007 | 11:15
Tja, da wären wir wieder bei den unterschiedlichen Rechtsauslegungen der eigenständigen RV-Träger bzw. bei deren unterschiedlichen Programmen zur Rentenberechnung. Mir sind solche Fälle durchaus untergekommen, zum Teil aufgrund falscher Datenvormerkung noch bis heute.
Rentenüberprüferam 06.11.2007 | 12:38
nur aus dieser unterschiedlichen Rechtsauslegung läßt sich aus meiner Sicht die unterschiedliche Art und Weise der Zuordnung und Einordnung erklären. In welcher Eigenschaft Ihnen dies auch immer untergekommen ist, User Michael1971, meine Bitte an Sie, den Personen, bei denen diese Sachverhalte als beitragsfreie Zeiten ohne Leistungsbezug, bezogen auf das Beitrittsgebiet in der Zeit von 1984 - Juni 1990 eingeordnet wurden, dringend raten, Antrag nach §144 SGBX zu stellen, weil die geringere Berücksichtigung bis 12-2000 bzw. Nichtbewertung ab Rentenbeginn 01-2001 falsch ist.
Deutsche Rentenversicherung
Sie erhalten Antworten von erfahrenen Expertinnen und Experten der Regionalträger der Deutschen Rentenversicherung (DRV).

Wichtige Hinweise

Ihre Einträge sind öffentlich und können von jedem gelesen werden. Bitte geben Sie daher keinesfalls persönliche Daten an.

Verzichten Sie auf politische Diskussionen. Dieses Forum soll schnell und unkompliziert helfen und ist kein Diskussionsforum.

Achten Sie auf einen friedlichen und respektvollen Umgang ohne Anfeindungen, Unterstellungen und Provokationen jeglicher Art.

Bleiben Sie beim Thema Rente, Altersvorsorge oder Reha. Bei Fragen etwa zum Arbeitslosengeld, zur Krankenversicherung oder bei Steuerfragen müssen unsere Experten leider passen.

Keine Bewertungen, Empfehlungen oder Beratungen zu einzelnen Produkten, Anlageformen etc. Unsere Experten dürfen grundsätzlich nur allgemein und produktunabhängig beraten.

Bitte beachten Sie die weitergehenden Informationen und Nutzungsbedingungen.

Weitere Links


Interessante Artikel

Informationen, Schwerpunkt-Themen und Interviews zu gesetzlicher Rente, privater wie betrieblicher Altersvorsorge sowie Finanzen und Gesundheit.
Time
8 Minuten

Ein Pflegefall lässt den Finanzbedarf sprunghaft steigen. Doch mit diesen sechs staatlichen Hilfsangeboten und gezielter privater Vorsorge sichern Sie sich vor finanzieller Notlage.

Time
6 Minuten

Länger im Erwerbsleben bleiben und später in den Ruhestand treten: Um dieses Verhalten zu fördern, setzt die Politik viele Anreize. Doch nicht jeder Plan einer „Kombi-Rente" geht finanziell auf, wie sich vor Gericht gezeigt hat.

Time
7 Minuten

Welche Ansprüche Hinterbliebenen zustehen – und wann die angesparten Beträge verloren sein können.

Time
8 Minuten

Ein Prozent vom eigenen Lohn, ein Prozent vom Arbeitgeber: Die neue Kapitalrente soll ab 2028 die gesetzliche Rente ergänzen und Millionen Menschen im Alter besser absichern. Wie das Geld angelegt wird, wer davon profitieren soll – und warum dabei Schweden das große Vorbild für Deutschland ist.

Time
13 Minuten

Schnellere Termine in der Praxis, Chefarztbehandlung im Krankenhaus und attraktive Preise: Mit diese Argumenten locken private Versicherer. Doch da die Entscheidung gegen die gesetzliche Krankenversicherung fast immer endgültig ist, sollte sie sehr genau überlegt sein.

Time
13 Minuten

Wer vorzeitig in den Ruhestand gehen will, muss Abschläge von der Rente in Kauf nehmen. Doch das muss nicht sein. Wie man Abschläge ausgleichen und dabei tausende Euro Steuern sparen kann – und warum das bald teurer wird.

Bleiben Sie auf dem Laufenden

Verpassen Sie kein Thema mehr.

Unser Newsletter informiert Sie regelmäßig und aktuell rund um die Themen Rente, Finanzen, Gesundheit und Soziales. Keine Werbung und 100% kostenlos.

Kontakt zur Deutschen Rentenversicherung

Wie können wir Ihnen weiterhelfen?
Icon Telefon
Kostenloses Servicetelefon
Mo. – Do. 08:00 – 19:00, Fr. 08:00 – 15:30
Logo Deutsche Rentenversicherung
Eine Initiative der Deutschen Rentenversicherung

Rechtliches

Service

Kostenlos und jederzeit abbestellbar – nach dem Absenden wählen Sie Themen und Rhythmus.

Logo klein Deutsche Rentenversicherung
Eine Initiative der Deutschen Rentenversicherung
© Ihre-Vorsorge 2026