Korrigierende und ergänzende Info zum Beitrag User Michael 1971
Unterstelle zunächst, das User Mopel Versicherungszeiten im Beitrittsgebiet zurückgelegt hat, weil die Art Ausfallzeiten dort typisch war.
Vorbemerkung
Weil im Beitrittsgebiet die Inanspruchnahme von Lohnausgleichszahlungen bei Krankheit und mehrmaligem Wechsel der Arbeitsstelle häufiger missbräuchlich vorkam, als dem Gesetzgeber lieb war, begünstigt durch die Art der Eintragungen in den existierenden "Ausweise für Arbeit und Sozialversicherung", gab es eine Festlegung ‚Quelle ist mir nicht bekannt‘, nach der die Summe der angefallenen Krankentage, unabhängig von den Eintragungen mit Beginn und Ende auf hinteren Seiten des genannten Ausweises, auf den Seiten mit den Verdiensten vorzunehmen war, eigentlich in der 2. Spalte links, wo die Lohngruppen standen.
In neueren Büchern wurde dann eine extra Spalte dafür eingerichtet.
Zur Erleichterung der Handhabung der Mitarbeiter der Rentenversicherungsträger, die von den hinteren Seiten mühsam die Zeiten der Krankheit auflisten mussten, ist im § 252a SGB VI, Abs. 2 die vereinfachte Berücksichtigung geregelt worden, wenn die Lohnbuchhalter tatsächlich die Summe Tg. auf den vorderen Seiten mit den Verdiensten bzw. in der gesonderten Spalte eingetragen hatten.
Da aber aus der Summe zu berücksichtigender Tage nicht mehr der konkrete Beginn und das Ende einer jeden Krankheit festzustellen war, wurde im § 252a SGB VI Abs. 2 auch die Art der Berücksichtigung festgelegt.
Die daraus ermittelten Monate beitragsgemindert oder beitragsfrei wurden zu Ausfallzeiten, die mit 100 % des Gesamtleistungswertes zu berücksichtigen sind. Handhabung ist nicht geändert worden.
Bezeichnung im Versicherungsverlauf als: "Arbeitsausfalltage"
Wenn aber weiterhin die Krankheit nur aus den hinteren Seiten mit Beginn und Endedatum festzustellen war, wurde die Berücksichtigung im Versicherungsverlauf Anlage 2 und 3 in gleicher zeitlicher Folge vorgenommen, wobei die Bewertung nur in der Höhe als "Vom Hundert" zu erfolgen hatte, wie durch den Gesetzgeber in Abhängigkeit vom Monat und Jahr des Rentenbeginns festgelegt war.
Bsp.:
(Angabe der % als Anteil vom Gesamtleistungswertes zu verstehen)
- Rentenbeginn bis 12-1994, Bewertung mit 100%,
- Rentenbeginn im Jahr 1995, Bewertung mit 95%,
- Rentenbeginn im Jahr 1996, Bewertung mit 90%,
- Rentenbeginn im Jahr 1997, Bewertung mit 85%,
- Rentenbeginn ab 1998, Bewertung mit 80%.
Diese Art der Berücksichtigung gilt auch über das Jahr 2009 hinaus.
Bezeichnung im Versicherungsverlauf : "krank"/Gesundheitsmaßnahme"
Zu korrigieren ist die Aussage von User Michael1971
Er schreibt:
"Sind hingegen im Sozialversicherungsausweis ab 01.01.1984 in einem Jahr keine AAT eingetragen, sind die tatsächlichen Zeiten der AU als Anrechnungszeit zu berücksichtigen und zu bewerten. Ab einem Rentenbeginn 01.01.2009 erhalten Anrechnungszeiten wegen AU ohne Beitragszahlung in der Zeit von 01.01.1984 bis 31.12.1991 grundsätzlich überhaubt keine Bewertung mehr."
Richtig ist:
- An der Art der Bezeichnung als "Anrechnungszeit" hat sich nichts geändert
- Die Berücksichtigung der Zeiten Krankheit aus den Sozialversicherungsausweisen, deren Erfassung nur aus den hinteren Seiten erfolgen kann, gilt auch über das Jahr 2009 hinaus mit 80% des Gesamtleistungswertes, eben so, wie die andere Art "Arbeitsausfalltage" mit 100 %.
- Es handelt sich dabei nicht um beitragsfreie Anrechnungszeiten ohne Leistungsbezug
- Sind hingegen Zeiten AU ohne Leistungsbezug festgestellt, wurde diese Zeiten längsten bis Rentenbeginn 12-2000 eigenständig bewertet.
Der von User Michael1971 hergestellte Bezug auf den Zeitraum der Nichtberücksichtigung ab 2009 hat mit AU nichts zu tun. Es handelt sich dabei um Neuregelungen der Bewertung von beruflichen Ausbildungszeiten, die keine Lehre sind und schulischen Ausbildungszeiten, die nicht Fachschulzeiten sind und als solche ab Rentenbeginn 2009 keine eigenständige Bewertung mehr erfahren.