Dem Beitrag von „Schade“ wird zugestimmt. Nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 SvEV gilt, dass einmalige Einnahmen, laufende Zulagen, Zuschläge, Zuschüsse sowie ähnliche Einnahmen, die zusätzlich zu Löhnen oder Gehältern gewährt werden, soweit sie lohnsteuerfrei sind, nicht dem Arbeitsentgelt zuzurechnen sind; dies gilt nicht für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeitszuschläge, soweit das Entgelt, auf dem sie berechnet werden, mehr als 25 Euro für jede Stunde beträgt.
Da der Zuschlag von 18,- Euro nicht mehr als 25,- Euro beträgt, wird die Grenze von 450,- Euro nicht überschritten.