Einnahmen sind immer dann als Arbeitsentgelt -und demnach als Hinzuverdienst - zu berücksichtigen, wenn diese Beitragspflicht in der Sozialversicherung auslösen. Die Feststellung, dass diese Einnahmen steuerpflichtig sind, lässt hingegen noch nicht auf ein Arbeitsentgelt schließen. Wie Johann bereits anmerkte ist ja das Einkommensteuerrecht und das SV-Beitragsrecht nicht deckungsgleich, so dass es durchaus denkbar ist, die AG-Zuschüsse nicht zum Arbeitsentgelt hinzuzurechnen. Ich empfehle Ihnen allerdings trotzdem zur Klärung Ihrer Frage, sich mit Ihrem Rentenversicherungsträger in Verbindung zu setzen.