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Arbeitserprobung

von di06.10.2011 | 00:17
2581 Ansichten
5 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

ich möchte umschulen und habe mich konkret für einen beruf entschieden. eine arbeitserprobung habe ich vor einiger zeit in einem and. berufsfeld erfolgreich absolviert. der nun angestrebte beruf ist vom anspruch unter dem des bereits erprobten arbeitsfeldes. dennoch wird für die zulassung der umschulung auf eine weitere erprobung (einschl. psycholog. gutachten) bestanden. ich bin damit keineswegs einverstanden. gibt es ein gesetz welches besagt, dass eine arbeitsererprobung vor beantragung der angestrebten umschulung erfolgen muss bzw. ein gesez, dass diese verfahrensweise bekräftigt? habe ich ein recht, mich dem zu verwehren? es ist nich unbedingt absicht, im gegenteil, in einem bfw zu lernen. p.s. ich bin nicht behindert, led. ges. durch eine skoliose eingeschränkt. vielen dank für eine antwort.

5 Antworten

???am 06.10.2011 | 08:08
Nein, es gibt da kein Gesetz, das eine Arbeitserprobung vorschreibt. Aber nur, weil Sie sich z.b. im kaufmännischen Bereich geschickt angestellt haben, heißt das nicht, dass Sie als Technischer Zeichner genauso begabt sind. Das hat nichts mit Intelligenz zu tun. Was wäre denn an einer erneuten Arbeitrprobung so schlimm? Sie bekämen die Chance, Ihren neuen Wunschberuf näher kennenzulernen. Da Sie sich ja schon mal umentschieden haben, würde ich das als sehr sinnvoll ansehen. Nicht dass Sie nach 4 Wochen Ausbildung dastehen und feststellen, das ist ja auch nicht das, was ich will.
diam 06.10.2011 | 13:50
Antwort auf ??? Vielen Dank für die antwort. Nun ja, es geht hierbei nicht um die Erprobung ansich. Es geht mittlerweile um prinzipielles. es geht auch darum, weshalb ein nicht behinderter led. durch skoliose beeinträchtigeter mensch unbedingt NUR in einem bfw umschulen darf/muss/sollte. Ich habe bereits zwei jahre im angestrebten berufsfeld durch einen paralleljob erfahrungen sammeln können.
diam 06.10.2011 | 13:54
der Kostenträger kann, sofern es für seine Entscheidung über das weitere Vorgehen notwenig ist, jederzeit eine Arbeitserprobung durchführen (§ 33 Abs. 4 SGB IX). Selbstverständlich haben Sie das Recht, gegen die Entscheidung des Kostenträgers Widerspruch einzulegen. Allerdings müssten Sie dann beweisen, dass eine neuerliche Arbeitserprobung keine anderen Ergebnisse liefert als die bereits durchgeführte Maßnahme. Dies dürfte schwierig sein, besonders wenn die letzte Maßnahme bereits länger zurückliegt oder sich Ihr Gesundheitszustand zwischenzeitlich verändert hat. Vielen Dank für die Antwort. Die vergangene Arbeitserprobung liegt ein Jahr zurück, der Gesundheitszustand hat sich nicht geändert.die ges. Beeinträchtigung ist eine Skoliose, welche lange Steh- und Sitzberufe nicht zulässt. Im angestrebten Berufsfeld wurden wie bereits erwähnt Erfahrungen gesammelt.
Alfredam 06.10.2011 | 14:36
Dann legen Sie doch einfach wie schon vorgschlagen Widerspruch gegen den Bescheid ein und Sie werden dann sehen wss danei herauskommt. "Nun ja, es geht hierbei nicht um die Erprobung ansich. Es geht mittlerweile um prinzipielles. " Diesr Satz macht mich allerdings ein bischen stutzig. Sie sollten sich jetzt aber nicht einfach nur " bockig " anstellen und wie ein kleiner Schulbub alles verweigern weil ihnen die Verfahrensweise der RV nicht " passt ". Spielen Sie das Spiel halt so mit. Selbst habe ich die Erfahrung gemacht, das es es selten was bringt wenn man sich quer stellt oder sträubt. Besser das Spiel mitspielen und dann im Spiel das ganze in die eigene Richtuing lenken- wenn Sie verstehen was ich damit sagen will...
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