Darum ist es immer besser wenn man die Wiedereingliederung noch während der Krankengeldbezugsdauer beendet. Dann kommt es zu dieser Problematik erst gar nicht. Das eine Wiedereingliederung andererseits manchmal alleine aus gesundheitlichen Gründen nicht früher als kurz vor oder sogar erst nach Ablauf der Krankengeldbezugsdauer möglich ist ist auch klar. Oft wird aber natürlich auch versucht das Krankengeld bis zum letzten Tag auszunutzen. Was ich ihnen aber keinesfalls unterstelle, sondern nur allgemein anmerken möchte.
Die Aussage der AfA halte ich für korrekt. Die Agentur für Arbeit wäre nur dann für die Wiedereingliederung zuständig im Rahmen des ALG I nach §125 ( sog. Nahtlosigkeitsregelung = mind. noch die nächsten 6 Moante AU , wie man es ihnen gesagt hat ) . Da Sie das ALG I nicht nach dem § 125 bekommen können ist die AfA damit ( fein ) raus. Hier etwas zu diesem Thema :
" Darüber hinaus hat das Bundessozialgericht in einer Entscheidung vom 21. März 2007 festgestellt, dass die unentgeltliche Tätigkeit für einen Arbeitgeber im Rahmen
einer stufenweisen Wiedereingliederung kein die Arbeitslosigkeit ausschließendes Beschäftigungsverhältnis begründet. Demnach liegt die für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld erforderliche Beschäftigungslosigkeit auch dann vor, wenn im Rahmen der beruflichen Wiedereingliederung eine unentgeltliche Tätigkeit ausgeübt wird, die mindestens 15 Wochenstunden umfasst.
Die Bundesagentur für Arbeit hat diese höchstrichterliche Rechtsprechung in ihren Verwaltungsvorschriften umgesetzt und damit eine dementsprechende Rechtsan wendung sichergestellt. "
https://www.openpetition.de/petition/online/arbeitslosengeld-lue…
http://www.arbeitsagentur.de/zentraler-Content/A07-Geldleistung/…
Ob die RV dann vielleicht im Rahmen einer LTA ( Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben ) einspringt kann ich ihnen leider nicht sagen. Dazu würde mich eine Expertenantwort auch sehr interessieren.
Finde zur reinen stufenweisen Wiedereingliederung und Zahlung von Übergansgeld aber folgendes :
" 2. Die Gesetzliche Rentenversicherung zahlt bis zum Ende der stufenweisen Wiedereingliederung Übergangsgeld weiter, wenn
a) die stufenweise Wiedereingliederung innerhalb von vier Wochen nach dem Ende der Leistungen zur medizinischen Rehabilitation der Gesetzlichen Rentenversicherung beginnt ( vgl. § 15 SGB VI in Verbindung mit §§ 28, 51 SGB IX) und
b) die Notwendigkeit der stufenweisen Wiedereingliederung bis zum Ende der von der gesetzlichen Rentenversicherung finanzierten Leistungen zur medizinische Rehabilitation in der Rehabilitationseinrichtung festgestellt und die Wiedereingliederung von dieser eingeleitet wurde. "
Das scheint bei ihnen aber wohl auch nicht zuzutreffen und damit dürfte es wohl zumidnest damit schlecht aussehen.