Was bedeutet es wenn meine Arbeitsloenzeit als Beitragszeit und als Anrechnungszeit bewertet wird. Monat ist doch gleich Monat. Zählt die Anrechnungszeit nicht bei der Rente für besonders langjährig Versicherte. Gibt es zu diesem Thema eine verständliche Beschreibung ?
Hallo Rentennachfrager,
zunächst wäre zu unterscheiden, ob im Monat noch teilweise Beschäftigung/Pflichtbeitragszeit und Restmonat schon ALO vorliegt - oder schon ein voller Monat, in dem das 'Arbeitsamt' (AA) Pflichtbeiträge zur DRV gezahlt hat. Das Rentenrecht zu ALO-Zeiten hat sich seit 1977 mehrfach geändert ...es sind beitragsgeminderte Zeiten, die ggf. zu einer Aufwertung der EP in diesen Zeiten führen können.
Thema 45 Jahre/besonders langjährig Versicherte: kommt auf die Leistungsart an (die bei ALO nicht gemeldet worden ist/gab früher fürs Rentenkonto keinen Grund dafür), die Sie vom AA erhalten haben/ALG zählt immer ...und ob die ggf. paar fehlenden Monate - aufgelistet im "Abschnitt I Ihrer Rentenauskunft" - überhaupt wichtig sind, um die 45 Jahre rechtzeitig zu erreichen. Manche haben da viele Jahre aufzuklärender ALO, aber auch Krankheitszeiten, aufgelistet.
Hier ein wenig Literatur für Sie:
https://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/rvRecht/01_GRA_SGB/06_SGB_VI/pp_0226_250/gra_sgb006_p_0244.html
Gruß
w.
Hallo Rentennachfrager,
Wolfgang hat bereits eine korrekte Antwort gegeben.
Anzumerken ist, dass für die Wartezeit jeder Kalendermonat nur einmal gezählt wird, unabhängig davon, ob in dem Kalendermonat eine Beitragszeit und eine Anrechnungszeit oder nur eine Beitragszeit oder eine andere rentenrechtliche Zeit liegt. Hinsichtlich der Anrechnung von Zeiten der Arbeitslosigkeit für die Wartezeit für besonders langjährig Versicherte ist die Art des Leistungsbezuges des Arbeitsamtes, also Arbeitslosengeld, Unterhaltsgeld, Arbeitslosengeld II usw. wichtig. Für diese Wartezeit werden Zeiten des Bezuges von Arbeitslosenhilfe und Arbeitslosengeld II nicht angerechnet. Liegt die Arbeitslosenzeit in den letzten beiden Jahren vor Rentenbeginn, ist eine Anrechnung auf die Wartezeit (Bezug von Arbeitslosengeld) nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich.
Liegen mehrere rentenrechtliche Zeiten in einem Kalendermonat kann sich dies ggf. auf die Rentenberechnung auswirken.