Freiwillige Beiträge können Sie entrichten, sobald eine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht (mehr) besteht.
Der Nachteil bei Entrichtung freiwilliger Beitragsentrichtiung gegenüber Pflichtbeiträgen ist der, dass (wie im vorherigen Beitrag beschrieben) der Erwerbsminderungsrentenschutz nach zwei Jahren und einem Monat wegfällt.
Allerdings beträgt der Mindestbeitrag zur freiwilligen Versicherung 78,40 Euro (ist also im Vergleich zum Vorjahr gesunken).
Freiwillige Beiträge können Sie grundsätzlich immer nur für das laufende Kalenderjahr zahlen (also auch rückwirkend ab dem 01.02.2012).
In der gesetzlichen Rentenversicherung existiert das "Kalendermonatsprinzip". Das bedeutet, dass insoweit eine Lücke von weniger als einem Kalendermonat bis zum Beginn des Zeitraumes, für den freiwillige Beiträge gezahlt werden, unschädlich ist.
Hier zwei Links zu Ihrem Sachverhalt:
http://www.deutsche-rentenversicherung-bund.de/SharedDocs/de/Inhalt/04_Formulare_Publikationen/02_info_broschueren/04_vor_der_rente/freiwillig_rentenversichert_ihre_vorteile.html?nn=85100
http://www.deutsche-rentenversicherung-bund.de/SharedDocs/de/Inhalt/04_Formulare_Publikationen/02_info_broschueren/04_vor_der_rente/arbeitslos_was_sie_beachten_sollten.html?nn=85100