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Experten-Antwort

Arbeitslos - Ja – Krankheit – Nein

von Erstaunt22.10.2018 | 09:54
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Ich beziehe seit 2015 eine Altersente, in der bis 30.09.89 Pflichtbeiträge als Arbeitnehmer, vom 2.10.89- 19.02.90 und wieder vom 01.08.90-31.12.91 AFG-Zeiten mit dem Hinweis Arbeitslosigkeit enthalten und auch bewertet sind. In der Zwischenzeit vom 20.02.-31.07.90 sind 5 Monate mit „krank/Gesundheitsmaßnahme ohne Beitragszahlung“ gekennzeichnet und auch nicht bewertet worden. Und dass, obwohl mir eine Bescheinigung der Krankenkasse vorliegt, dass sie so und so viele Beiträge aus dem bisherigen Leistungsbezug nach dem AFG an die Rentenversicherung gezahlt hat. Kann mir jemand erklären, warum die Zeit der Arbeitslosigkeit rentensteigernd bewertet wird, die Zeit der Krankheit trotz Beitragszahlung aber nicht? Die DRV behauptet, dass sei im Umkehrschluss aus irgendwelchen Paragraphen so richtig.

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo,

ihr Einzelfall kann aus der Ferne und ohne Einblick in das Versicherungskonto nicht beurteilt werden.

Sie haben aber die Möglichkeit einen Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X zu stellen, damit der Sachverhalt nochmals rechtsbehelfsfähig geprüft wird.

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20 Antworten

senf-dazuam 22.10.2018 | 11:12
Um Ihnen einen Hinweis geben zu können, wäre der zitierte Paragraph hilfreich.
Erstauntam 22.10.2018 | 16:33
@senf-dazu Die DRV führt folgende Paragraphen an. § 74 Satz 4 Nr. 2 SGB VI, § 247 Abs. 1 Satz 1 SGB VI, § 66 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI, § 252 Abs. 2 Nr. 2 SGB VI, § 1385a RVO, § 1385b Abs. 1 Satz 2 RVO, § 158 Abs. 1 AFG
Rentenuschiam 22.10.2018 | 18:39
Nun, die Zeit der Arbeitsunfähigkeit ist zuerst einmal eine Anrechnungszeit. Die Bewertung für diese Zeit können Sie der Anlage "Bewertung beitragsfreier und beitragsgeminderter Zeiten" entnehmen. Wenn Ihnen wirklich eine Bescheinigung über die Beitragszahlung für diesen Zeitraum vorliegt, sollten Sie diese bei der Rentenversicherung einreichen. Die Zeit ist dann zum damaligen Zeitpunkt fehlerhaft gemeldet worden (das kann die Rentenversicherung aber ohne weitere Nachweise nicht erkennen). Reichen Sie eine Kopie der Bescheinigung bei der DRV ein und beantragen Sie die Überprüfung der Rentenhöhe. MfG
Erstauntam 22.10.2018 | 20:33
@rentenuschi vielen Dank. So habe ich das auch gesehen. Nicht aber die DRV Die Bescheinigung der Krankenkasse über deren Beitragszahlung wurde der DRV vorgelegt. Diese behauptet aber, dass das Krankengeld aus dem vorherigen Arbeitslosgengeld berechnet wurde. Die Zeit ist auch als Anrechnungszeit anerkannt und als nicht belegungsfähige Kalendermonate abgesetzt aber nicht bewertet worden. Genau heißt es im Rentenbescheid Ein Gesamtleistungswert ist bei Rentenbeginn im Monat Dezember 2015 für folgende Zeiten nicht zu berücksichtigen, weil sie nicht zu bewerten sind. Anrechnungszeit wegen Krankheit/Gesundheitsmaßnahme ohne Beitragszahlung 20.02.1990 - 31.07.1990 Die DRV schreibt wörtlich „dass während des oben genannten Krankengeldbezugs nur von der Krankenkasse, nicht aber von Ihnen, Rentenversicherungsbeiträge gezahlt wurden.“ und weiter „Da Sie selbst keine Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt haben, gilt dieser Zeitraum als Krankheitszeit ohne Beitragszahlung. Solche Zeiten werden bei der Rentenberechnung jedoch nicht bewertet (§ 74 Satz 4 Nr. 2 SGB VI.“ Es ist schon richtig, dass ich selbst keine Beiträge bezahlt habe, wohl nicht zuletzt deshalb, weil das Krankengeld ja nach der niedrigeren Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld berechnet wurde und ich wegen der Krankheit wohl nicht noch weniger ausgezahlt bekommen sollte als vorher während der Arbeitslosigkeit, bei der ich selbst ja auch keine Beiträge zahlen musste. Aber in dem zitierten § 74 Satz 4 Nr. 2 SGB VI steht ja auch nur „Kalendermonate, die nur deshalb Anrechnungszeiten sind, weil ..Krankheit nach dem 31. Dezember 1983 vorgelegen hat und nicht Beiträge gezahlt worden sind, werden nicht bewertet.“ Ich lese jedenfalls in dem mir vorliegenden Paragraphen nicht, „und ….vom Versicherten selbst ….nicht Beiträge gezahlt worden sind. Und jetzt?
W*lfgangam 22.10.2018 | 21:01
Zitat von Erstaunt anzeigenausblenden
Erstaunt schrieb

@rentenuschi

vielen Dank. So habe ich das auch gesehen. Nicht aber die DRV

Die Bescheinigung der Krankenkasse über deren Beitragszahlung wurde der DRV vorgelegt. Diese behauptet aber, dass das Krankengeld aus dem vorherigen Arbeitslosgengeld berechnet wurde. Die Zeit ist auch als Anrechnungszeit anerkannt und als nicht belegungsfähige Kalendermonate abgesetzt aber nicht bewertet worden. Genau heißt es im Rentenbescheid

Ein Gesamtleistungswert ist bei Rentenbeginn im Monat Dezember 2015 für folgende Zeiten nicht zu berücksichtigen, weil sie nicht zu bewerten sind.

Anrechnungszeit wegen Krankheit/Gesundheitsmaßnahme ohne Beitragszahlung

20.02.1990 - 31.07.1990

Die DRV schreibt wörtlich „dass während des oben genannten Krankengeldbezugs nur von der Krankenkasse, nicht aber von Ihnen, Rentenversicherungsbeiträge gezahlt wurden.“ und weiter „Da Sie selbst keine Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt haben, gilt dieser Zeitraum als Krankheitszeit ohne Beitragszahlung. Solche Zeiten werden bei der Rentenberechnung jedoch nicht bewertet (§ 74 Satz 4 Nr. 2 SGB VI.“

Es ist schon richtig, dass ich selbst keine Beiträge bezahlt habe, wohl nicht zuletzt deshalb, weil das Krankengeld ja nach der niedrigeren Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld berechnet wurde und ich wegen der Krankheit wohl nicht noch weniger ausgezahlt bekommen sollte als vorher während der Arbeitslosigkeit, bei der ich selbst ja auch keine Beiträge zahlen musste.

Aber in dem zitierten § 74 Satz 4 Nr. 2 SGB VI steht ja auch nur „Kalendermonate, die nur deshalb Anrechnungszeiten sind, weil ..Krankheit nach dem 31. Dezember 1983 vorgelegen hat und nicht Beiträge gezahlt worden sind, werden nicht bewertet.“

Ich lese jedenfalls in dem mir vorliegenden Paragraphen nicht, „und ….vom Versicherten selbst ….nicht Beiträge gezahlt worden sind.

Und jetzt?

Hallo Erstaunt, IHRE Beitragszahlung ist damit gemeint/gerichtlich ausgeklagt, verlassen Sie sich einfach drauf, dass das so stimmt :-) Gruß w.
Erstauntam 22.10.2018 | 21:18
Aber in dem zitierten § 74 Satz 4 Nr. 2 SGB VI steht ja auch nur „Kalendermonate, die nur deshalb Anrechnungszeiten sind, weil ..Krankheit nach dem 31. Dezember 1983 vorgelegen hat und nicht Beiträge gezahlt worden sind, werden nicht bewertet.“ Ich lese jedenfalls in dem mir vorliegenden Paragraphen nicht, „und ….vom Versicherten selbst ….nicht Beiträge gezahlt worden sind.
Hallo Erstaunt, IHRE Beitragszahlung ist damit gemeint/gerichtlich ausgeklagt, verlassen Sie sich einfach drauf, dass das so stimmt :-) Gruß w.
Müssen das jetzt vom Versicherten selbst gezahlte Beiträge sein obwohl das nicht in der Vorschrift steht? Warum soll man sich einfach drauf verlassen?
DRVam 22.10.2018 | 22:20
Zitat von Erstaunt anzeigenausblenden
Hallo Erstaunt, IHRE Beitragszahlung ist damit gemeint/gerichtlich ausgeklagt, verlassen Sie sich einfach drauf, dass das so stimmt :-) Gruß w.
Müssen das jetzt vom Versicherten selbst gezahlte Beiträge sein obwohl das nicht in der Vorschrift steht? Warum soll man sich einfach drauf verlassen?
Wie w*lfgang schon richtig erwähnte, sind Ihre Beiträge damit gemeint, auch wenn Sie es gern in Ihrem Sinne anders interpretieren wollen. Wenn Sie nicht überzeugt sind, lassen Sie es sich schriftlich von Ihrem Rententräger bestätigen.
Erstauntam 22.10.2018 | 22:23
Und wo ist das chon gerichtlich ausgeklagt?
Jonnyam 23.10.2018 | 14:44
Aber in dem zitierten § 74 Satz 4 Nr. 2 SGB VI steht ja auch nur „Kalendermonate, die nur deshalb Anrechnungszeiten sind, weil ..Krankheit nach dem 31. Dezember 1983 vorgelegen hat und nicht Beiträge gezahlt worden sind, werden nicht bewertet.“ Ich lese jedenfalls in dem mir vorliegenden Paragraphen nicht, „und ….vom Versicherten selbst ….nicht Beiträge gezahlt worden sind.
Hallo Erstaunt, IHRE Beitragszahlung ist damit gemeint/gerichtlich ausgeklagt, verlassen Sie sich einfach drauf, dass das so stimmt :-) Gruß w.
@w*lfgang und DRV bitte um Nachhilfe. In der Zeit galt § 1385b RVO in dem geregelt war: Die Träger der gesetzlichen Krankenversicherung, … zahlen für Ausfallzeiten von Personen, die von ihnen Krankengeld …. beziehen, …. Beiträge, wenn … Die Beiträge sind von den Beziehern von Krankengeld.., sofern diese Geldleistungen nicht in Höhe der Leistungen der BA zu zahlen sind, sowie von den Leistungsträgern je zur Hälfte zu tragen; in den übrigen Fällen sind die Beiträge von den Leistungsträgern allein zu tragen. § 1385a Satz 2 und 3 ….sind entsprechend anzuwenden. Der letzte Halbsatz von Satz 2 bezieht sich auf Krankengeld z.B. für arbeitsunfähige Arbeitslose nach § 158 Abs. 1 AFG. Deren Beitragstragung war mithin ausgeschlossen, weil die Krankenkasse die Beiträge alleine zu tragen hatte. Wie kann dann trotzdem in § 74 Satz 4 Nr 2 die gar nicht mögliche eigene Beitragstragung gefordert sein? Und wenn das dennoch so sein sollte, warum gibt es einen Unterschied bei der Bewertung der Arbeitslosigkeit und der sie unterbrechenden Krankheit? Ich finde auch nur ein Urteil des SG Hamburg vom 10. August 2001 - S 21 KR 1489/98, in dem gerade darauf hingewiesen wird, dass sich das Krankengeld nach § 158 AFG danach am vorangegangenen Arbeitslosengeldbezug, sodass es für die Versicherten keinen finanziellen Unterschied machte, wenn sie wegen eingetretener Arbeitsunfähigkeit im Anschluss an das Arbeitslosengeld Krankengeld bekamen. Gruß Jonny
Werner67am 23.10.2018 | 15:51
§ 247 Abs. 1 SGB VI: Beitragszeiten sind auch Zeiten, für die in der Zeit vom 01. Januar 1984 bis zum 31. Dezember 1991 für Anrechnungszeiten Beiträge gezahlt worden sind, die der Versicherte ganz oder teilweise getragen hat. Ist es möglicherweise so, dass von Ihrem Arbeitslosengeld Beiträge für die Rente abgezogen worden sind (= Ihr Beitragsanteil), aus Ihrem Krankengeld aber nicht? Vielleicht ist es Ihnen gar nicht bewusst, dass Sie während der Arbeitslosigkeit selbst auch Beiträge für die Rente gezahlt haben, während des Krankengeldbezuges aber nicht mehr? Gruß Werner
senf-dazuam 23.10.2018 | 17:01
siehe dazu die Antwort von 22.10.2018, 20:33 Uhr Hier wird aus dem Schreiben der DRV entsprechend zitiert
-am 23.10.2018 | 16:49
Zitat von Jonny anzeigenausblenden
Jonny schrieb

Aber in dem zitierten § 74 Satz 4 Nr. 2 SGB VI steht ja auch nur „Kalendermonate, die nur deshalb Anrechnungszeiten sind, weil ..Krankheit nach dem 31. Dezember 1983 vorgelegen hat und nicht Beiträge gezahlt worden sind, werden nicht bewertet.“

Ich lese jedenfalls in dem mir vorliegenden Paragraphen nicht, „und ….vom Versicherten selbst ….nicht Beiträge gezahlt worden sind.

[/quote]

Hallo Erstaunt,

IHRE Beitragszahlung ist damit gemeint/gerichtlich ausgeklagt, verlassen Sie sich einfach drauf, dass das so stimmt :-)

Gruß

w.[/quote]

@w*lfgang und DRV

bitte um Nachhilfe. In der Zeit galt § 1385b RVO in dem geregelt war:

Die Träger der gesetzlichen Krankenversicherung, … zahlen für Ausfallzeiten von Personen, die von ihnen Krankengeld …. beziehen, …. Beiträge, wenn … Die Beiträge sind von den Beziehern von Krankengeld.., sofern diese Geldleistungen nicht in Höhe der Leistungen der BA zu zahlen sind, sowie von den Leistungsträgern je zur Hälfte zu tragen; in den übrigen Fällen sind die Beiträge von den Leistungsträgern allein zu tragen. § 1385a Satz 2 und 3 ….sind entsprechend anzuwenden.

Der letzte Halbsatz von Satz 2 bezieht sich auf Krankengeld z.B. für arbeitsunfähige Arbeitslose nach § 158 Abs. 1 AFG. Deren Beitragstragung war mithin ausgeschlossen, weil die Krankenkasse die Beiträge alleine zu tragen hatte.

Wie kann dann trotzdem in § 74 Satz 4 Nr 2 die gar nicht mögliche eigene Beitragstragung gefordert sein? Und wenn das dennoch so sein sollte, warum gibt es einen Unterschied bei der Bewertung der Arbeitslosigkeit und der sie unterbrechenden Krankheit?

Ich finde auch nur ein Urteil des SG Hamburg vom 10. August 2001 - S 21 KR 1489/98, in dem gerade darauf hingewiesen wird, dass sich das Krankengeld nach § 158 AFG danach am vorangegangenen Arbeitslosengeldbezug, sodass es für die Versicherten keinen finanziellen Unterschied machte, wenn sie wegen eingetretener Arbeitsunfähigkeit im Anschluss an das Arbeitslosengeld Krankengeld bekamen.

Gruß

Jonny

Hallo Jonny, wie kommen Sie darauf, dass § 74 S. 4 Nr. 2 SGB VI die eigene Beitragstragung fordert? § 74 S. 4 Nr. 2 SGB VI trifft doch lediglich eine Regelung für Fälle ohne Beitragsleistung. Mehr nicht.
Jonnyam 23.10.2018 | 17:12
... Wie kann dann trotzdem in § 74 Satz 4 Nr 2 die gar nicht mögliche eigene Beitragstragung gefordert sein?
Hallo Jonny, wie kommen Sie darauf, dass § 74 S. 4 Nr. 2 SGB VI die eigene Beitragstragung fordert? § 74 S. 4 Nr. 2 SGB VI trifft doch lediglich eine Regelung für Fälle ohne Beitragsleistung. Mehr nicht.
So sehe ich das auch. Aber wie oben von Erstaunt widergegeben ist die DRV offenbar anderer Ansicht. Die DRV schreibt wörtlich „dass während des oben genannten Krankengeldbezugs nur von der Krankenkasse, nicht aber von Ihnen, Rentenversicherungsbeiträge gezahlt wurden.“ und weiter „Da Sie selbst keine Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt haben, gilt dieser Zeitraum als Krankheitszeit ohne Beitragszahlung. Solche Zeiten werden bei der Rentenberechnung jedoch nicht bewertet (§ 74 Satz 4 Nr. 2 SGB VI.“
Rentenuschiam 24.10.2018 | 06:02
Richtig! Aber das würde ja im Umkehrschluss bedeuten, dass diese Zeit zu bewerten ist, da Beiträge (von der Krankenkasse) gezahlt wurden. MfG
-am 24.10.2018 | 16:28
Zitat von Jonny anzeigenausblenden
Hallo zusammen, die Aussage des Sachbearbeiters der DRV ist nicht zutreffend. Auch wenn die Beiträge während eines Krankengeldbezugs vom Leistungsträger allein getragen wurden, handelt es sich um Beiträge im Sinne der Formulierung in § 74 S. 4 Nr. 2 SGB VI (hier: Beiträge für Ausfallzeiten nach § 1385b RVO bzw. § 112b AVG) - das haben Sie ganz richtig erkannt, Jonny und Rentenuschi! Die Darstellung im Rentenbescheid, wie Sie @Erstaunt beschrieben hat, deutet darauf hin, dass die besagte Anrechnungszeit vom Leistungsträger falsch gemeldet oder bei der DRV falsch gespeichert wurde. Ich empfehle Ihnen, lieber @Erstaunt, sich nochmals an Ihren Rentenversicherungsträger zu wenden und um Prüfung der Speicherung zu bitten. Ich vermute, dass die Zeit als einfache Zeit der Arbeitsunfähigkeit (Schlüsselformat [51]) gespeichert wurde. Sie müsste aber als Zeit der Arbeitsunfähigkeit ohne Beitragszahlung (Schlüsselformat 5A]) oder als Arbeitsunfähigkeit mit Beitragszahlung und Beitragsanteil 1 (Schlüsselformat [5B] oder [5C]) gespeichert werden. Bei entsprechender Speicherung wird die Zeit auch bewertet. Verweisen Sie den Sachbearbeiter ggf. auf die Schlüsselbeschreibung zum rvSystem, dort ist angegeben, wie Zeiten nach § 1385b RVO bzw. § 112b AVG korrekt zu speichern sind.
Erstauntam 24.10.2018 | 17:58
Liebe Expertin, lieber Experte, recht herzlichen Dank für die offene Antwort. Vielleicht kann ich ja mit dem empfohlenen Schreiben noch verhindern, dass sich eine Widerspruchsstelle oder sogar ein Gericht mit dem Fall befassen muss. Aber überall sitzen ja nicht Computer sondern nur Menschen, die allerdings den Computer richtig füttern müssen. Nochmals herzlichen Dank von jetzt wirklich Erstaunt
W*lfgangam 24.10.2018 | 21:11
Zitat von Erstaunt anzeigenausblenden
...den gesamten Beitrag ausdrucken und Ihrer 'Nachfrage' an die DRV beilegen - da müssen Sie dann nicht mehr viel erklären, das wird dann fachlich auch von den richtigen MitarbeiterInnen (neu)bewertet :-)) Gruß w.
Erstauntam 24.10.2018 | 22:17
Liebe Expertin, lieber Experte, recht herzlichen Dank für die offene Antwort. Vielleicht kann ich ja mit dem empfohlenen Schreiben noch verhindern, dass sich eine Widerspruchsstelle oder sogar ein Gericht mit dem Fall befassen muss. Aber überall sitzen ja nicht Computer sondern nur Menschen, die allerdings den Computer richtig füttern müssen. Nochmals herzlichen Dank von jetzt wirklich Erstaunt
...den gesamten Beitrag ausdrucken und Ihrer 'Nachfrage' an die DRV beilegen - da müssen Sie dann nicht mehr viel erklären, das wird dann fachlich auch von den richtigen MitarbeiterInnen (neu)bewertet :-)) Gruß w.
Wenn ich das richtig sehe, haben Sie Ihre meinung Hallo Erstaunt, IHRE Beitragszahlung ist damit gemeint/gerichtlich ausgeklagt, verlassen Sie sich einfach drauf, dass das so stimmt :-) Dann ja auch wohl geändert und noch hinzugelernt. So etwas ist immer nützlich Gruß vom jetzt aber wirklich Erstaunten
Rentenuschiam 25.10.2018 | 05:29
Zitat von - anzeigenausblenden
) gespeichert wurde. Sie müsste aber als Zeit der Arbeitsunfähigkeit ohne Beitragszahlung (Schlüsselformat 5A]) oder als Arbeitsunfähigkeit mit Beitragszahlung und Beitragsanteil 1 (Schlüsselformat [5B] oder [5C]) gespeichert werden. Bei entsprechender Speicherung wird die Zeit auch bewertet. Verweisen Sie den Sachbearbeiter ggf. auf die Schlüsselbeschreibung zum rvSystem, dort ist angegeben, wie Zeiten nach § 1385b RVO bzw. § 112b AVG korrekt zu speichern sind.
Ganz genau ;-) MfG
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