@rentenuschi
vielen Dank. So habe ich das auch gesehen. Nicht aber die DRV
Die Bescheinigung der Krankenkasse über deren Beitragszahlung wurde der DRV vorgelegt. Diese behauptet aber, dass das Krankengeld aus dem vorherigen Arbeitslosgengeld berechnet wurde. Die Zeit ist auch als Anrechnungszeit anerkannt und als nicht belegungsfähige Kalendermonate abgesetzt aber nicht bewertet worden. Genau heißt es im Rentenbescheid
Ein Gesamtleistungswert ist bei Rentenbeginn im Monat Dezember 2015 für folgende Zeiten nicht zu berücksichtigen, weil sie nicht zu bewerten sind.
Anrechnungszeit wegen Krankheit/Gesundheitsmaßnahme ohne Beitragszahlung
20.02.1990 - 31.07.1990
Die DRV schreibt wörtlich „dass während des oben genannten Krankengeldbezugs nur von der Krankenkasse, nicht aber von Ihnen, Rentenversicherungsbeiträge gezahlt wurden.“ und weiter „Da Sie selbst keine Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt haben, gilt dieser Zeitraum als Krankheitszeit ohne Beitragszahlung. Solche Zeiten werden bei der Rentenberechnung jedoch nicht bewertet (§ 74 Satz 4 Nr. 2 SGB VI.“
Es ist schon richtig, dass ich selbst keine Beiträge bezahlt habe, wohl nicht zuletzt deshalb, weil das Krankengeld ja nach der niedrigeren Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld berechnet wurde und ich wegen der Krankheit wohl nicht noch weniger ausgezahlt bekommen sollte als vorher während der Arbeitslosigkeit, bei der ich selbst ja auch keine Beiträge zahlen musste.
Aber in dem zitierten § 74 Satz 4 Nr. 2 SGB VI steht ja auch nur „Kalendermonate, die nur deshalb Anrechnungszeiten sind, weil ..Krankheit nach dem 31. Dezember 1983 vorgelegen hat und nicht Beiträge gezahlt worden sind, werden nicht bewertet.“
Ich lese jedenfalls in dem mir vorliegenden Paragraphen nicht, „und ….vom Versicherten selbst ….nicht Beiträge gezahlt worden sind.
Und jetzt?