Bei der von Ihnen beschriebenen Problematik dürfen Äppel und Birnen nicht verwechselt werden. Die sogenannte 58er Regelung (§ 428 SGB III bei Arbeitslosengeldbezug - und § 65 Abs. 4 SGB II bei Bezug von Arbeitslosengeld II) regelt den Bezug von Arbeitslosengeld bzw. Arbeitslosengeld II unter ERLEICHTERTEN Voraussetzungen. Diese Regelung können Arbeitlose noch in Anspruch nehmen, die spätestens am 31.12.2007 das 58.Lebensjahr vollenden.
Eine Erklärung, was der Bezug unter erleichterten Voraussetzungen bedeutet, können Sie hier nachlesen (gilt sinngemäß auch für den Bezug von Arbeitslosengeld):
http://www.arbeitsagentur.de/nn_261038/Navigation/zentral/Arbeit…
Wer also dem Jahrgang 1950, 1951, 1952 usw. angehört, dem ist es verwehrt, Leistungen wegen Arbeitslosigkeit unter den erleichterten Voraussetzungen zu beziehen, weil schlicht die gesetzliche Grundlage dazu fehlt.
Klartext: Auch ab 58 aufwärts muss man dann arbeitslos gemeldet sein UND nach Maßgabe der Bedingungen der Arbeitsagentur dem Arbeitsmarkt auch zur Verfügung stehen (künftig also bis zur Vollendung des 67. Lebensjahres !!!).
Was hat das nun für Folgen im Hinblick auf die bestehenden Ansprüche aus der Gesetzlichen Rentenversicherung (GRV)?
Auch hier muss unterschieden werden zwischen einerseits dem Arbeitslosengeld als Versicherungsleistung, für das Sie und Ihr Arbeitgeber ja auch eine Beitragsleistung erbracht haben und andererseits dem Arbeitslosengeld II nach dem SGB II, auch benannt nach dem rechtskräftig verurteilten „Freund der Arbeitnehmer“, Peter Hartz (Hartz IV).
Arbeitslosengeldansprüche nach dem SGB III (VERSICHERUNGSLEISTUNG) können, wenn die übrigen Voraussetzungen vorliegen, bis zur Maximaldauer ausgeschöpft werden, das sind freundliche 12 bzw. 18 Monate.
Vor Vollendung des 65. Lebensjahres (noch gültige Regelaltersgrenze) muss also weder eine geminderte noch eine ungeminderte Altersrente in Anspruch genommen werden.
Anders sieht es aus, wenn Arbeitslosengeld II bezogen wird, weil dieses eben – ähnlich der Sozialhilfe – keine Versicherungsleistung, sondern eine Leistung nach dem Bedürftigkeitsprinzip ist.
Die Jahrgänge ab 1950 müssen die frühestmögliche Altersrente in Anspruch nehmen und zwar völlig unabhängig davon, ob nun ungemindert oder gemindert (also die „beliebten“ Abschläge lebenslang und über den Tod hinaus in Kauf nehmen), andernfalls ist die ALG II-zahlende Stelle berechtigt, die Leistung freundlicherweise einzustellen. Das nennt man „Durchsetzen des Nachrangprinzips“
Bei der schon heute gesetzlich festgeschriebenen Absenkung des Rentenniveaus und der famosen Aussicht, sich auf eine weitere Verlängerung der Lebensarbeitszeit über das 67.Lebensjahr hinaus freuen zu dürfen, ist es klar, wo für viele Langzeitarbeitslose, wenn nicht sogar für die meisten , der Altersorgungszug hinfahren wird, nämlich in Richtung lebenslänglichem Daseinsfristen auf Grundsicherungsniveau.
Wie verlogen die Politik ist, kann schon heute der 59-jährige Fernfahrer testen, der sich aufgrund der großkoalitionären Propaganda als Hoffnungsträger des Arbeitsmarktes wähnt und wohlgemut eine Umschulung beantragt, weil er ja noch bis 65 - künftig bis 67 - arbeiten soll.
Dreimal dürfen Sie raten, wie der Bescheid des Rentenversicherungsträgers ausfällt ?