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Experten-Antwort

Arbeitslos nach ATZ

von Hans-Heinrich27.01.2012 | 15:42
2282 Ansichten
7 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Ich bin im Jahre 1952 geboren und habe einen ATZ Vertrag vor dem Stichtag 1.1.2007 mit meinem Arbeitgeber vereinbart. ATZ Ende ist der 30.04.2014. Ebenfalls bin ich wegen einer Krebserkrankung Schwerbehindert GdB 80, wird alle 5 Jahre überprüft. Für beides habe ich einen Vertrauensschutz in den Rentenunterlagen eingetragen. Nun meine Fragen: 1) Wie verhält es sich mit dem Vertrauensschutz wenn ich nach der ATZ Zeit mich beim Arbeitsamt arbeitslos melde ? Bleibt der Termin mit 63 Jahren (aufgrund der GdB 80 ) bestehen oder geht er auf die Regelzeit 65J 6 M (63J 6M)zurück ? 2)Was ist für die 2 Jahre früher in Rente gehen maßgebend? Schwerbehinderung ( GdB >50 ) bei der Rentenantragstellung oder beim Rentenbeginn ? 3) Die Überprüfung des GdB findet alle 5 Jahre statt. Die nächste ist laut schreiben im Jan 2015 vorgesehen. Der bestehende Ausweis ist aber bis Juni 2015 gültig. Welches Datum ist maßgebend, da auch in diesen Zeitraum die Rentenantragstellung bei mir fällt? Es währe schön wenn mir einer Antworten geben könnte.

Antworten vom Expertenteam

Alle Antworten im Überblick · chronologisch sortiert

2
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Hans-Heinrich,

Sie haben vor dem 1.1.2007 eine ATZ-Vereinbarung geschlossen und waren am 1.1.2007 als schwerbehinderter Mensch anerkannt. Damit besteht für Sie dahingehend Vertrauensschutz, dass die Altersrente für schwerbehinderte Menschen keiner weitergehenden Anhebung unterliegt. Soweit bei Ihnen zum Rentenbeginn Schwerbehinderung vorliegt, können Sie diese Altersrente nach Vollendung des 63. Lebensjahres abschlagsfrei in Anspruch nehmen. Vorausgesetzt wird dabei, dass Sie 35 Jahre rentenrechtliche Zeiten zurückgelegt haben.

Expertenantwort · 2Deutsche Rentenversicherung

Hallo Hans-Heinrich,

Sie müssen zu Beginn der Altersrente als schwerbehinderter Mensch anerkannt sein.

Deutsche RentenversicherungSie möchten persönlich beraten werden?Beratungsangebote der Deutschen Rentenversicherung

5 Antworten

Annaam 27.01.2012 | 17:21
Das bedeutet, dass ab Januar Verlängerung geprüft wird, gültig ist der Ausweis bis Juni. Bei mir steht z.B. Dez. 2013; beim Abholen wurde mir gesagt, Mitte 2013 wird wieder geprüft.
KSCam 27.01.2012 | 17:27
Bei ATZ Ende zum 30.04.2014 sind Sie noch schwerbehinder und können somit ab 01.05.2014 die AR für Schwerbehinderte beantragen, sofern 35 Versicherungsjahre vorliegen. Ob Sie nach ATZ Ende in Rente gehen oder sich arbeitslos melden ändert nichts am Vertrauensschutz. Die Schwerbehinderung muss bei Rentenbeginn gegeben sein. Wegen weitergehender Fragen empfehle ich eine persönliche Beratung.
Hans-Heinricham 30.01.2012 | 09:25
Danke für die Antworten, sie haben mir einwenig geholfen. Trotzdem habe ich noch eine weitere Frage: Es heißt bei Rentenbeginn noch Schwerbehindert sein um 2 Jahre früher in Rente gehen zu können. Ist dieses Schwerbehindert sein so zu verstehen ,das bei Antragstellung für die Rente dieses gegeben sein muß ( in der Regel 3 bis 4 Monate vor Rentenantritt ) oder an dem Tag des Rentenantrittes hier währe es der 1.5.2015. Danke im Voraus für die Beantwortung.
Hans-Heinricham 30.01.2012 | 14:43
Danke für die Aussage.
W*lfgangam 31.01.2012 | 22:05
Hallo Hans_Heinrich, die Schwerbehinderteneigenschaft muss in der Tat bei RentenBEGINN vorliegen, sonst und weiter ohne Bedeutung. Läuft die Schwerbehinderteneigenschaft vorher aus, haben Sie noch eine nachgehende Schutzfrist in diese Schw.-Eigenschaft von 3 Monaten. Das Versorgungsamt (oder wie auch immer diese Behörde in allen Bundesländern inzwischen heißen mag), wird den Schwerbehindertenausweis zum/nach dem Auslaufdatum einziehen wollen. Durch Widerspruch/Klage verhindern Sie den 'Verlust' der Schwerbehinderteneigenschaft und können sich so ggf. noch bis über ein weiteres Jahr über das Auslaufdatum 'retten', um die AR für Schwerbehinderte passend zum Rentenbeginn erhalten. Erst nach Rechtskraft der Einziehung/Verlust Schw.-Eigenschaft + 3 Monate wäre der Status 'Schwerbehinderter' erloschen. Ggf. auch steuerlich relevant, wenn man diese Eigenschaft über eine Jahreswende 'rettet'. Gruß w.
Deutsche Rentenversicherung
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