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Arbeitslos nach studium

von Nils06.10.2009 | 12:34
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12 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Ich habe mein Studium während des letzten Semester abgeschlossen und habe danach noch keinen job gefunden. ich war bis 30.9.09 als student immatrikuliert. mit meiner krankenkasse hab ich schon kontakt aufgenommen und versichere mich jetzt freiwillig(ab 1.10.09). ich bin 8/82 geboren und habe vor oder während meines studiums nicht gearbeitet(ausnahme zivildienst). da ich vermögen auf meinem sparbuch habe und von meinen eltern unterstützt werde, stehen mir wohl keine leistungen durchs arbeitsamt zu.an einer vermittlung bin ich auch nicht wirklich interessiert. habe da von nicht so guten erfahrungen gehört und kümmere mich da lieber selbst drum. jetzt meine frage: muß ich mich trotzdem arbeitslos/arbeitssuchend melden damit keine lücke in der rentenversicherung entsteht und was hätte so eine lücke für konsequenzen?

Antworten der Moderation

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Moderation · 1Ihre Vorsorge

Anrechnungszeiten wegen Arbeitslosigkeit werden nur anerkannt, wenn eine versicherungspflichtige Beschäftigung dadurch unterbrochen würde, wobei z. B. ein Studium als Überbrückungstatbestand wirkt. Somit könnte, wenn an den Zivildienst (ist eine versicherungspflichtige Zeit) nahtlos das Studium anschloss und daran wiederum nahtlos die Arbeitslos-Meldung, eine Anrechnungszeit wegen Arbeitslosigkeit entstehen. Diese kann sich in der Rentenberechnung positiv auswirken.

Die Auswirkungen auf die Rentenhöhe, welche durch eine Lücke zwischen Studium und Beschäftigung evtl. entstünden, sind hinreichend nur in einem persönlichen Beratungsgespräch zu klären, bei welchem der betreffende Versicherungsverlauf vorliegt.

Moderation · 2Ihre Vorsorge

Hallo Fun,

Laut § 58 Abs. 2 Sozialgesetzbuch VI liegen Anrechnungszeiten nur vor, wenn dadurch eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit oder ein versicherter Wehr- oder Zivildienst unterbrochen ist. Insofern haben die beiden Zeiten die gleiche Wirkung."

10 Antworten

F U Nam 06.10.2009 | 14:01
Hallo Nils, die Zeit der Arbeitslosigkeit kann bis zum 25. Lebensjahr bei der Rentenversicherung angerechnet werden, auch wenn im Vorfeld keine Beschäftigung stand. Aus den genannten Daten ist das 25. Lbj. bereits längestens vollendet, so dass eine Anrechnung der gemeldeten Zeiten bei dem geschilderten Sachverhalt in der gesetzl. RV nicht mehr in Frage kommt.
F U Nam 06.10.2009 | 14:06
Hallo Experte, da der Wehr- / Zivildienst zwar ein Pflichtbeitragszeit aber keine versicherungspflichtige Beschäftigung im Sinne der gRV dar stellt, würde ich die oben getroffene Aussage nochmal überprüfen !!!
F U Nam 06.10.2009 | 14:34
Hallo Experte, ich bitte o.g. Aussage zu entfernen, da sie nicht von mir stammt. Selbstvertändlich werden nach § 58 Abs.2 SGB VI gemäß dem Sachverhalt des Versicherten die Zeiten der ALO in der gestetzlichen RV gutgeschrieben, wenn Nahtlosigkeit zwischen Schule - Wehr/Zievieldienst - Studium - ALO (mit meldung bei der AfA) besteht.
Ja Jaam 06.10.2009 | 14:48
Ihre Antwort hat ja schon "Schiko.reske" Züge ;-) "Ups, falsche Antwort, na dann war die nicht von mir..."
Nilsam 06.10.2009 | 14:56
also noch zur verdeutlichung: zivildienst endet 4/03 und studium begann 9/03. also ist das wohl nicht lückenlos.hätte ich mich also schon zwischenzivi und studium arbeitslos melden müssen? in den ausführungen des experten ist doch schon einiges an konjunktiv zu finden, daher mal die praktische frage: lohnt sich der aufwand mit dem arbeitsamt oder ist der eventuelle nachteil durch das nichthingehen erfahrungsgemäß relativ gering. vielen dank
Nilsam 06.10.2009 | 15:34
okay, nachdem ich die ganzen antworten noch zweimal durchgelesen habe, stellt sich mir die frage, ob es überhaupt einen sinn hat zum arbeitsamt zu gehen (wenn es nur um die rentenversicherungszeiten geht, keine vermittlung etc),wenn die zeit zwischen zivi und studium nicht als nahtlos gelten sollte. vielen dank
F U Nam 06.10.2009 | 14:51
Ja,Ja .. wenn sich hier jeder mit einem "freien Psydonym" alles frei weg von der Leber zum besten geben kann, dann braucht man sich nicht zu wundern :-/
Ja Jaam 06.10.2009 | 15:16
So ist das (leider) in einem anonymen Forum...
F U Nam 06.10.2009 | 21:45
Hallo Nils, nahtlosigkeit liegt auch vor, wenn zw. Zivi und Studienbeginn nicht mher als ein Kalendermonat liegt (also in Folgemonatsfrist das Studium begonnen wurde). Sofern später einmal in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert und nicht in einer Berufständischen Versorung (Ärzte, Anwälte etc.) ist es überlegenswert sich bei der Agentur für Arbeit zu melden und sich die Zeiten in der gRV gutschreiben zu lassen. Andererseits, nur die Gutschrift bringt eigentlich nichts an Rentensteigerung, da weder die allgem. Schul- und Studienzeiten als auch die Zeiten der Arbeitslosigkeit ohne Leistungsbezug in der Rente nicht mehr bewertet werden. .
Schadeam 07.10.2009 | 00:09
Aber da keiner weiß, wie sich das alles in 40 Jahren gesetzestechnisch verhält, kann Ihnen auch keiner konkret raten. Lassen Sie es sein, weil es nach heutigem Rechtsstand nichts nutzt oder melden sich weiter, weil man ja nie weiß ob das nicht irgendwann doch gut war????
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