Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.
Zur Moderatoren-Antwort springenDie Regelung der Anrechnungszeit für Zeiten der Arbeitslosigkeit richtet sich nach § 58 Abs. 1 Nr. 3 SGB VI. Demnach kommt als ein sogenannter Anrechnungszeittatbestand eine Zeit der Meldung als Arbeitssuchender bei der Agentur für Arbeit wegen Arbeitslosigkeit in Betracht. Weiterhin müssen öffentlich-rechtliche Leistungen bezogen worden sein, bzw. diese dürfen lediglich aufgrund des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens (!) nicht bezogen worden sein. Nichtleistungsgewährungen der Agentur für Arbeit aus einem anderen Grund kommen nicht als Anrechungszeit in Betracht. Um auf Ihre Fragestellung zurückzukommen: Es muß aufgrund der Formulierung des Gesetztestextes sowohl eine Meldung als Arbeitssuchender, als auch eine gleichzeitige Arbeitslosigkeit vorliegen. Zu beachten ist, dass auch dann eine Meldung erforderlich ist, wenn keine öffentlich-rechtliche Leistungen (mehr) bezogen werden. Zu den öffentlich-rechtlichen Leistungen zählen z.B.: Arbeitslosgengeld, Arbeitslosenhilfe (bis 12/2004) bzw. Arbeitslosgengeld II (ab 01/2005), Unterhaltsgeld (bis 12/2004), Hilfe zum Lebensunterhalt (nach dem BSHG bis 12/2004 - ab 01/2005 nach dem SGB XII), Übergangsgeld, Eingliederungshilfe für Spätaussiedler. Das Vorliegen der Anrechnungszeittatbestände meldet die Agentur den Rentenversicherungsträgern. Gleichwohl kann es jedoch nicht schaden, die Ihnen schriftlich bestätigten Meldungen der Agentur aufzubewahren, da die Rentenversicherungsträger nach erfolgter Meldung über die Anerkennung als Anrechnungszeit entscheiden. Was Sie mit "Rentenzeiten mit Nachteilen" meinen, kann aus der Ferne schlecht beurteilt werden, da der Zusammenhang Ihrer Aussage mit dem Text, den Sie gelesen haben, an dieser Stelle nicht nachvollzogen werden kann. Wenden Sie sich daher bitte in einem persönlichen Gespräch an die für Sie nächstgelegene Auskunfts- u. Beratungsstelle Ihres Rentenversicherungsträgers.
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