Alles Wichtige und Richtige zu Ihrer Frage wurde bereits erwähnt - dem ist zuzustimmen.
MfG
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Alles Wichtige und Richtige zu Ihrer Frage wurde bereits erwähnt - dem ist zuzustimmen.
MfG
Ob es Sinn hat, zu klagen, weiß man erst, wenn das Gericht entschieden hat.
Der Anspruch auf Arbeitslosengeld hängt nicht davon ab, ob und wie lange man nach einem ablehnenden Bescheid einen geltend gemachten Anspruch auf dem Rechtsweg weiter verfolgt.
Einen Antrag sollte man erneut stellen, wenn sich die Verhältnisse, die zum ablehnenden Bescheid geführt haben, geändert haben.
Mit Vollendung des 60. Lebensjahres könnte ein Anspruch auf Altersrente bestehen.
Bitte informieren Sie sich auf dieser Seite:
Upps, der hier ursprünglich verlinkte Inhalt steht nicht mehr zur Verfügung! Bitte nutzen Sie unsere Forensuche.Die Nahtlosigkeitsregelung nach § 125 SGB III besagt:
(1) Anspruch auf Arbeitslosengeld hat auch, wer allein deshalb nicht arbeitslos ist, weil er wegen einer mehr als sechsmonatigen Minderung seiner Leistungsfähigkeit versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende Beschäftigungen nicht unter den Bedingungen ausüben kann, die auf dem für ihn in Betracht kommenden Arbeitsmarkt ohne Berücksichtigung der Minderung der Leistungsfähigkeit üblich sind, wenn verminderte Erwerbsfähigkeit im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung nicht festgestellt worden ist. Die Feststellung, ob verminderte Erwerbsfähigkeit vorliegt, trifft der zuständige Träger der gesetzlichen Rentenversicherung. ...
Hallo Justine,
Ihr Vater könnte ab 01.12.2007 einen Anspruch auf Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach dem Altersteilzeitgesetz haben - allerdings mit einem 18% Abschlag.-
Zu beachten ist dass eine Versicherungszeit von mindestens 15 Jahren erfüllt sein muss und bei Beginn der Rente Arbeitslosigkeit bestand oder mindestens 24 Kalendermonate Alterteilzeitarbeit ausgeübt wurde. Außerdem muß Ihr Vater innerhalb der letzten 10 Jahre vor Beginn der Rente mindestens acht Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung gezahlt haben. Für die Jahrgänge 1947 bis 1951 ist zu beachten, dass die Arbeitslosigkeit am 01.01.2004 bestanden haben muss oder Ihr Vater vor dem 01.01.2004 eine Altersteilzeit vereinbart haben muss.
Eine persönliche Beratung durch die Deutsche Rentenversicherung empfehle ich Ihnen.
Die Berechnungsgrundlagen für das Arbeitslosengeld und der Rente sind nicht miteinander vergleichbar.
Die Höhe der Rente wird aus allen rentenrechtlichen Zeiten ermittelt.
Mit einer Wartezeit von 35 Versicherungsjahen könnte Ihr Vater eine Altersrente für langjährige Versicherte ab dem 63.Lebensjahr - mit einem Abschlag - beantragen.
Ab dem 65.Lebensjahr käme ggf. die bedarfsorientierte Grundsicherung in Betracht.
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