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Experten-Antwort

Arbeitslos ohne Leistungsbezug - Anrechnung auf Wartezeit 45 Jahre?

von Belba25.08.2019 | 20:42
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Hallo Rentenexperten, ich bin 61 Jahre alt (geb. 1958) und möchte gerne 2022 mit 64 Jahren die Altersrente für besonders langjährig Versicherte erhalten. Per 06/2018 fehlen mir noch 23 Monate zur Wartezeit von 45 Jahren. Bis 03/2016 war ich pflichtversichert beschäftigt. Von 04/2016 bis 07/2016 war ich arbeitslos ohne Leistungsbezug und ohne Meldung bei der Bundesagentur für Arbeit. Von 08/2016 bis 06/2018 erhielt ich Arbeitslosengeld I. Seitdem bin ich bei der Bundesagentur für Arbeit arbeitslos ohne Leistungsbezug gemeldet. Zählt in diesem Fall die Arbeitslosigkeit ohne Leistungsbezug von 07/2018 bis auf weiteres als Anrechnungszeit auf die 45 Jahre? Oder muss ich für die fehlenden 23 Monate noch freiwillige Beiträge entrichten? Falls ja, muss ich mich dann für die freiwillige Beitragszeit innerhalb der letzten zwei Jahre vor Rentenbezug bei der Bundesagentur für Arbeit abmelden? Verhindert § 51 Abs. 3a Nr. 4 2. Halbsatz SGB VI andernfalls die Anrechnung der freiwilligen Beiträge? Vielen Dank im Voraus, wenn ich zu diesem komplizierten Sachverhalt eine fundierte Antwort erhalte! Liebe Grüße aus Bayern, Belba

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Belba,

Anrechnungszeiten wegen Arbeitslosigkeit ohne Leistungsbezug werden nicht auf die 45jährige Wartezeit angerechnet. D.h. Sie benötigen noch Pflicht- oder freiwillige Beiträge.

Bezüglich der Anrechenbarkeit von freiwilligen Beiträgen gilt Folgendes: Treffen freiwilligen Beiträge in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn mit Anrechnungszeiten wegen Arbeitslosigkeit zusammen, können die freiwilligen Beiträge für die 45jährige Wartezeit nicht berücksichtigt werden.

Da Sie sich in den ersten drei Monaten Ihrer Arbeitslosigkeit nicht bei der Agentur für Arbeit gemeldet haben, wird die Zeit nach dem ALG-Bezug (Nichtleistungsbezugszeit) wahrscheinlich ohnehin nicht als Anrechnungszeit berücksichtigt. Das ist jedoch nur eine Vermutung und müsste von Ihrem RV-Träger geprüft werden.

Sollten Sie also - wie vermutet - während des Nichtleistungsbezuges keine Anrechnungszeit zurücklegen, werden Ihnen trotz weiterer Alo-Meldung freiwillige Beiträge auf die 45 Jahren angerechnet.

Wenn Sie für die Zeit des Nichtleistungsbezuges Anrechnungszeiten berücksichtigt bekommen, würden Ihnen freiwillige Beiträge in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn nicht auf die 45 Jahre angerechnet werden. In diesem Fall müssten Sie die bei der Agentur für Arbeit abmelden.

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6 Antworten

KSCam 25.08.2019 | 21:09
Ist gar nicht kompliziert. 1) Arbeitslosigkeit ohne Leistungsbezug zählt nie bei den 45 Jahren mit. 2) Daher spielt auch keine Rolle ob eine Arbeitslosigkeit in den letzten 2 Jahren vor dem Rentenbeginn liegt. 3) Freiwillige Beiträge sind problemlos möglich - die sollten zählen. 4) Ein Minijob mit Eigenbeiträgen würde auch bei den 45 Jahren mitzählen. 5) Als Arbeitsloser müssen Sie doch massig Zeit haben dies bei den Kollegen der DRV beratung abzusichern.
Belbaam 25.08.2019 | 21:34
Danke an KSC für die schnelle Antwort. Sie deckt sich leider nur nicht so richtig mit folgendem Beitrag aus dem Magazin von "Ihre Vorsorge" vom 16.04.2018 zur abschlagsfreien Rente für besonders langjährig Versicherte: "Selten wirksame Ausnahmeregel beachten In eher seltenen Konstellationen zählt die Zeit der freiwilligen Beitragszahlung in den letzten beiden Jahren vor Rentenbezug nicht für die 45-jährige Wartezeit. Wichtigstes Beispiel: Jemand wird im Alter von 58, 59 oder 60 Jahren arbeitslos und bezieht zwei Jahre Arbeitslosengeld I. Diese beiden Jahre zählen mit bei der 45-jährigen Wartezeit. Anschließend bleibt der Betroffene aber weiter bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet. Gleichzeitig zahlt er freiwillige Beiträge in die Rentenkasse. Durch die Arbeitslosmeldung zählt die Zeit der Arbeitslosigkeit dann als Anrechnungszeit – was gem. § 51 Absatz 3a Nr. 4 SGB VI die Anerkennung der Zeit der freiwilligen Versicherung für die Wartezeit bei der Altersrente für besonders langjährig Versicherte verhindert. Wer dies vermeiden will, sollte sich bei der Arbeitsagentur abmelden." Kennt sich eventuell jemand noch besser mit diesem Thema aus, da meine bisherigen Recherchen leider nicht einheitlich sind? Nochmals DANKE, Belba
Belbaam 26.08.2019 | 19:07
Vielen herzlichen Dank für die fundierte Expertenantwort! Sie haben mir sehr geholfen.
W°lfgangam 26.08.2019 | 19:56
Hallo Experte, ist dem tatsächlich so? Ich meine, es läuft nur eine (pflicht)beitragsfreie Anrechnungszeit - warum sollten da parallele freiwillige Beiträge nicht möglich sein/für die Anrechenbarkeit auf die 45 Jahre ausgeschlossen UND erst bei Abmeldung von der AfA zählen? Habe ich da eine Wissenslücke? fragt freundlich Gruß w.
****am 26.08.2019 | 21:10
Zitat von W°lfgang anzeigen
Wenn Sie für die Zeit des Nichtleistungsbezuges Anrechnungszeiten berücksichtigt bekommen, würden Ihnen freiwillige Beiträge in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn nicht auf die 45 Jahre angerechnet werden. In diesem Fall müssten Sie die bei der Agentur für Arbeit abmelden.
Hallo Experte, ist dem tatsächlich so? Ich meine, es läuft nur eine (pflicht)beitragsfreie Anrechnungszeit - warum sollten da parallele freiwillige Beiträge nicht möglich sein/für die Anrechenbarkeit auf die 45 Jahre ausgeschlossen UND erst bei Abmeldung von der AfA zählen? Habe ich da eine Wissenslücke? fragt freundlich Gruß w.
sieh mal hier unter Nr. 4 https://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/rvRech…
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