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Arbeitslos ohne Leistungsbezug von der Arge

von Loner20.01.2009 | 16:36
1833 Ansichten
4 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Hallo. Ich habe bis zum 31.12.2008 Hartz4 bekommen. Ab Januar 2009 erhalte ich Übergangsgeld+Rente wegen voller Erwerbsminderung (Arbeitsmarktrente) von der DRV. Jetzt möchte ich aber weiterhin arbeitslos gemeldet bleiben, da diese Zeiten ja für die Wartezeit von 35 Jahren für die Altersrente gelten. Wie stelle ich das an? Meldet mich die DRV arbeitslos oder muß ich da etwas machen? Muß ich zur Arbeitsagentur? Oder gelten die Zeiten des Bezuges von Übergangsgeld und/oder Erwerbsminderungsrente auch als Wartezeit? Danke für jede hilfreiche Antwort. Gruß

Antworten der Moderation

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Moderation · 1Ihre Vorsorge

Hallo Ingrid Leopold,

sorry, aber im Rahmen dieses Forums zur Rentenversicherung und Alterssicherung können und dürfen wir leider keine Fragen zum Recht der Arbeitsförderung beantworten. Mir bleibt daher nur, Sie an Ihre zuständige Agentur für Arbeit bzw. ARGE zu verweisen.

3 Antworten

Brilleam 21.01.2009 | 08:28
Hallo Loner, der Bezug einer EM-Rente ist gem. § 58 Abs. 1 Ziff. 5 SGB VI 'Anrechnungszeit' - somit zählen diese Monate auch zur Wartezeit '35 Jahre'. Welcher Jahrgang sind Sie und haben Sie schon die Feststellung eines Grades der Behinderung beantragt?
Loneram 21.01.2009 | 12:44
Hallo. Ich bin Jahrgang 1975. Meine volle Erwerbsminderungsrente erhalte ich seit 2008. Mein Grad der Behinderung ist momentan 40. Aber ich will das irgendwann nochmal überprüfen lassen vom Vorsorgungsamt, da ich an einer schweren psychischen Krankheit leide. Ich denke ein GDB von 50 wird mindestens dabei herauskommen. Ich möchte irgendwann schon früher in Altersrente gehen, deswegen interessiert mich das wegen den Anrechnungszeiten. Gruß
Ingrid Leopoldam 26.01.2009 | 11:26
Ich habe keinen Leistungsanspruch (ALG I u. ALG II). Welche Förderung zur Arbeitsaufnahme bzw. -vermittlung kann ich von der ARGE erhalten. -Anspruch nach SGB III Eingliederungsmaßnahmen SGB II § 10 Beseitigung Hilfebedürftigkeit; §16 Eingliederung SGB III § 46 berufliche Eingliederung
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