Arbeitslos und krank

von
Nick

Hallo, ich bin seit längerer Zeit arbeitslos und "genieße" die 58er Regelung. Nun bin ich aber krank geworden, macht es Sinn, sich einen Krankenschein ausstellen zu lassen? Wie hoch würde mein Krankengeld sein? Was käme da noch auf mich zu?
Gruß Nick

von
Amadé

Nun, Sie können bei Vorliegen von Arbeitsunfähigkeit nach Ablauf von 6 Wochen statt Arbeitslosengeld eben Krankengeld in selber Höhe beziehen. Die Krankenversicherung zahlt Ihnen sogar Beiträge zur Arbeitslosen- Renten- und Pflegeversicherung.

Hier eine Kopie aus der Seite einer AOK:

Beiträge aus Krankengeld
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Als pflichtversichertes AOK-Mitglied sind sie während des Krankengeldbezuges bei uns beitragsfrei krankenversichert.
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Zur Vermeidung von Nachteilen bei einer späteren Rentenbewilligung sind aber die Zeiten des Bezugs von Krankengeld Pflichtbeitragszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung. Die Zeiten werden von der AOK dem zuständigen Rentenversicherungsträger gemeldet.
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Auch in der Pflege- und Arbeitslosenversicherung bleibt der soziale Schutz erhalten. Deshalb zahlt jeder, der Krankengeld bekommt und vor seiner Arbeitsunfähigkeit Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherungspflichtig war, vom Krankengeld Beiträge.
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Die Beiträge werden anteilig vom Mitglied und der AOK aufgebracht. Durch die unterschiedliche Beitragsberechnung zahlt die AOK sogar mehr als die Hälfte der Beiträge.
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Bei Krankengeld in Höhe des Arbeitslosengeldes werden die Beiträge von der AOK allein bezahlt.
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Hinsichtlich der Auswirkungen wenden Sie sich einfach an die Arbeitsagentur und an Ihre Krankenkasse.

von
Amadé

...sind durch falsches Kopieren entstanden. Diese bitte nicht beachten.

von
Nick

Bis dahin schon mal "danke".
Verlängert sich durch die Krankschreibung der Bezug des AL- Geldes?
Gruß Nick

von
Nick

Vielleicht wurde hier im Forum schon genügend zu diesem Thema gesagt, dann würde mich interessieren, wo ich diese Beiträge finden kann.
Gruß Nick

von
Ruth

Hallo Nick,

>Verlängert sich durch die Krankschreibung der Bezug des AL- Geldes?

wenn sie länger als 6 Wochen krankgeschrieben sind, ja:

"Wer während der Arbeitslosigkeit krank wird, erhält zunächst das Arbeitslosengeld in voller Höhe weiter. Die Krankheit sollte aber trotzdem gemeldet werden, damit man nicht Schwierigkeiten wegen versäumter Termine bekommt. Dauert die Krankheit länger als sechs Wochen, zahlt die Krankenkasse ein Arbeitslosen-Krankengeld, das genauso hoch ist wie das Arbeitslosengeld, aber einen entscheidenden Vorteil hat: Es mindert nicht die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld. Eine so lange Krankheit verlängert also die Gesamtzeit, während der man Geld von der Arbeitsagentur bekommt."

Steht aber auch schon in der Antwort von Amadé ;-)

Gruß, Ruth

Experten-Antwort

Den Beiträgen von Ruth und Amadè wird zugestimmt. Grundsätzlich verlängert der Bezug von Krankengeld den Zeitraum für den die Agentur für Arbeit Arbeitslosengeld I zahlt um den Zeitraum des Bezuges von Krankengeld. Einzelheiten sind aber direkt bei der Agentur für Arbeit zu erfragen, insbesondere, dann wenn das Krankengeld so lange bezogen wird, dass eventuell ein neuer Arbeitslosengeldanspruch entsteht. Ob zu diesem Thema weitere Einträge im Forum bestehen kann ggfs. mit Hilfe des Suchfensters ermittlet werden.

von
Thomas

Verstehe ich das richtig: hat man während der Krankschreibung noch ALG I "übrig", wird diese Zeit gewissenmaßen hinten dran gehängt. Nach welcher Zeit hat man neuen Anspruch auf LG I?? Erst wenn man ausgesteuert ist? Das würde mich doch sehr interessieren.
Danke für die Antworten.

Experten-Antwort

Die Antwort auf den ersten Teil Ihrer Frage lautet: Ja!
Bezüglich der weiteren Frage wegen Aussteuerung bzw. ab wann der neue Anspruch entsteht, das Krankengeld muss für 12 Monate bezogen worden sein, um ein neues Stammrecht zu erhalten. Da diese Fragen aber im Einzelfall sehr spezifisch sind empfehlen wir Ihnen sich hierüber direkt bei der Agentur für Arbeit zu informieren. Vielleicht hilft Ihnen aber auch der folgende Link unter http://www.frag-einen-anwalt.de/Arbeitslosengeld-nach-Krankengeld__f26170.html weiter, die Richtigkeit dieser Aussagen kann aber von uns nicht zugesagt werden.

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