Ihre-Vorsorge Logo
oder
Stellen Sie eine Frage
Zurück

Arbeitslos wegen Pflegetätigkeit

von Fred21.01.2009 | 14:09
1224 Ansichten
11 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

Zur Moderatoren-Antwort springen
Bin, 54 Jahre alt und war bis zum 30.6.2006 berufstätig und pflichtversichert. Vom 1. 7. 2007 habe ich eine Pflegetätigkeit innerhalb der Familie übernommen (hierfür werden Pflichtbeiträge abgeführt) und zusätzlich bei meinem letzten Arbeitgeber selbständig als Handelsvertreter nach $ 84 HGB ca. 20 Stunden tätig. Ab dem 1. 2.2009 kann ich diese Tätigkeit jedoch nur noch ab und zu im Nebenerwerb ausführen, da die Pflegetätigkeit mich mehr in Anspruch nimmt. Muss ich mich beim Arbeitsamt arbeitslos melden, um die Versicherungszeiten lückenlos weiterzuführen oder ist dies mit den Pflichtbeiträgen durch die Pflegekasse abgedeckt?

Antworten der Moderation

Alle Antworten im Überblick · chronologisch sortiert

4
Moderation · 1Ihre Vorsorge

Hallo Fred,

dies sind tatsächlich zweierlei Dinge. Die Befreiung von der Versicherungspflicht in der selbständigen Tätigkeit hat grundsätzlich nichts mit der Versicherungspflicht als Pflegeperson zu tun. Die Versicherungspflicht als Pflegeperson beeinflusst damit auch nicht die bereits bestehende Befreiung in der selbständigen Tätigkeit.

Moderation · 2Ihre Vorsorge

Hallo Fred,

dies sind tatsächlich zweierlei Dinge. Die Befreiung von der Versicherungspflicht in der selbständigen Tätigkeit hat grundsätzlich nichts mit der Versicherungspflicht als Pflegeperson zu tun. Die Versicherungspflicht als Pflegeperson beeinflusst damit auch nicht die bereits bestehende Befreiung in der selbständigen Tätigkeit.

Moderation · 3Ihre Vorsorge

Soweit die selbständige Tätigkeit grundsätzlich ohne Unterbrechung ausgeübt wurde/wird, muss die Befreiung nicht neu beantragt werden. Sie besteht für die selbständige Tätigkeit - ungeachtet der Versicherungspflicht als Pflegeperson - fort. Habe Sie hingegen die selbständige Tätigkeit zwischendurch aufgegeben, müssen Sie bei erneuter Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit ggf. auch die Befreiung von der Versicherungspflicht neu beantragen.

Hinweis: Nach Ihren bisherigen Angaben vermute ich, dass Ihre selbständige Tätigkeit der Versicherungspflicht als sog. "arbeitnehmerähnlicher Selbständiger" unterliegt (§ 2 Nr. 9 SGB VI) und eine Befreiung von dieser Versicherungspflicht nach § 6 Abs. 1a SGB VI für die Dauer von 3 Jahren nach erstmaliger Aufnahme einer arbeitnehmerähnlichen selbständigen Tätigkeit erfolgte. Soweit dies zutrifft, ist eine weitere Befreiung von der Versicherungspflicht über den ursprünglichen Befreiungszeitraum hinaus (3 Jahre - bis 01.07.2009?) nicht möglich. Im Zweifel sollten Sie sich deshalb nochmals mit Ihrem zuständigen Rentenversicherungsträger in Verbindung setzen.

Moderation · 4Ihre Vorsorge

Ob Sie nebenberuflich oder hauptberuflich selbständig Tätig sind spielt für die Feststellung der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung zunächst keine Rolle. Hier ist demzufolge von einer durchgängigen selbständigen Tätigkeit auszugehen, wodurch die Befreiung bis zum 30.06.2009 zunächst fortwirkt. Anschließend besteht für diese selbständige Tätigkeit grundsätzlich wieder eine Versicherungspflicht Kraft Gesetz. Sollte Ihr Gewinn zu diesem Zeitpunkt (und voraussichtlich für die Zukunft) jedoch unter der Geringfügigkeitsgrenze von monatlich 400 Euro liegen, besteht wiederum Versicherungsfreiheit wegen Geringfügigkeit. Um den Verfahrensablauf zu beschleunigen und evtl. Nachteile (unnötige Beitragforderungen) zu vermeiden, sollten Sie Ihre Gewinnprognose Ihrem zuständigen Rentenversicherungsträger - ebenso wie zukünftige Änderungen bei der selbständigen Tätigkeit oder des Gewinns - rechtzeitig mitteilen.

7 Antworten

und...am 21.01.2009 | 15:37
Wichtig ist auch noch: Wenn Sie aus der Tätigkeit als Handelsvertreter durchschnittlich mehr als 400 Euro mtl Gewinn erzielen, müssen Sie hierfür auch Pflichtbeiträge an die RV abführen...
fredam 22.01.2009 | 07:38
Kann ich mich diesbezüglich von der RV-Pflicht befreien lassen? Diese Möglichkeit hatte ich bei meiner Selbständigkeit und habe sie auch genutzt. Die seinerzeitige Befreiung galt bis 1.7.2009, war aber nach meiner Meinung wohl hinfällig, da ja die Pflichtbeiträge der Pflegekasse gezahlt wurden. Ist dies so richtig oder sind das zweierlei Dinge?
fredam 22.01.2009 | 08:51
Kann ich mich diesbezüglich von der RV-Pflicht befreien lassen? Diese Möglichkeit hatte ich bei meiner Selbständigkeit und habe sie auch genutzt. Die seinerzeitige Befreiung galt bis 1.7.2009, war aber nach meiner Meinung wohl hinfällig, da ja die Pflichtbeiträge der Pflegekasse gezahlt wurden. Ist dies so richtig oder sind das zweierlei Dinge?
fredam 22.01.2009 | 09:38
Vielen Dank, muß ich mich dann für meine selbstständige nebenberufliche Tätigkeit, sofern ich mtl. mehr als 400,-- € Gewinn erziele, erneut von der RV-Pflicht befreien lassen, geht das überhaupt? Oder gilt die bis zum 1. Juli 2009 bestehende Befreiung weiterhin?
und...am 22.01.2009 | 10:26
Die Befreiung für Selbständige mit einem Auftraggeber ist nur für 3 Jahre ab Beginn der Tätigkeit möglich. wenn also 30.06.2009 die ersten 3 Jahre Selbständigkeit bereits um sind, muss neu geprüft werden, ob ab 01.07. Versicherungspflicht besteht: Wenn Sie nach wie vor nur einen Auftraggeber haben, keine Angestellten mit mehr als 400 Euro Gesamtgehalt beschäftigen und selbst mehr als 400 Euro Gewinn erzielen, sind ab 01.07.2009 wieder Pflichtbeiträge zu entrichten... Am Besten, Sie klären das alles mit einem Berater in einer Auskunfts- und Beratungsstelle in Ihrer Nähe ab, da kann man Sie auch gleich beraten, welchen Beitrag Sie zu zahlen haben bzw. am günstigsten für Sie ist...
fredam 22.01.2009 | 11:11
Ich war durchgehend und wie Sie vermuten, erstmals selbständig tätig und zwar vom 1. 7. 2006 bis 31. Jan. 2009 und werde dann ab 1. 2. 2009 nur noch nebenberuflich selbständig sein. Mein Gewinn ist voraussichtlich aber nicht höher als ca. 300,-- bis 350,-- € monatlich. Ich kann wegen der Pflegetätigkeit nicht mehr Zeit für meine nebenberufliche Tätigkeit aufbringen und mache das nur um auf dem neuesten Stand zu bleiben und ggf. später wieder voll einsteigen zu können. Bin ich in diesem Fall (also wegen der geringen Einkünfte)trotzdem verpflichtet, meine RV-Pflicht prüfen zu lassen oder bin ich dann ab Juli auf jeden Fall rentenversicherungspflichtig für die nebenberufliche Selbständigkeit?
Fredam 22.01.2009 | 14:35
Herzlichen Dank für Ihre Antworten. Super, daß es so ein Forum gibt.
Deutsche Rentenversicherung
Sie erhalten Antworten von erfahrenen Expertinnen und Experten der Regionalträger der Deutschen Rentenversicherung (DRV).

Wichtige Hinweise

Ihre Einträge sind öffentlich und können von jedem gelesen werden. Bitte geben Sie daher keinesfalls persönliche Daten an.

Verzichten Sie auf politische Diskussionen. Dieses Forum soll schnell und unkompliziert helfen und ist kein Diskussionsforum.

Achten Sie auf einen friedlichen und respektvollen Umgang ohne Anfeindungen, Unterstellungen und Provokationen jeglicher Art.

Bleiben Sie beim Thema Rente, Altersvorsorge oder Reha. Bei Fragen etwa zum Arbeitslosengeld, zur Krankenversicherung oder bei Steuerfragen müssen unsere Experten leider passen.

Keine Bewertungen, Empfehlungen oder Beratungen zu einzelnen Produkten, Anlageformen etc. Unsere Experten dürfen grundsätzlich nur allgemein und produktunabhängig beraten.

Bitte beachten Sie die weitergehenden Informationen und Nutzungsbedingungen.

Weitere Links


Interessante Artikel

Informationen, Schwerpunkt-Themen und Interviews zu gesetzlicher Rente, privater wie betrieblicher Altersvorsorge sowie Finanzen und Gesundheit.
Time
10 Minuten

Bei Rentnern mit versicherungspflichtigem Job wurde zuletzt der „Teilrenten-Trick“ zunehmend beliebter: Sie verzichten auf nur 0,1 Promille ihrer Rente, um ihren Anspruch auf Krankengeld zu sichern. Ab 2027 klappt das nicht mehr. Bei der Rentenversicherungspflicht bleibt die 99,99-Prozent-Teilrente nach Erreichen der Regelaltersgrenze jedoch weiterhin nützlich.

Time
8 Minuten

Nach der Rentenerhöhung fragen sich viele Ruheständler: Muss ich jetzt eine Steuererklärung abgeben? Und wovon hängt es ab, ob das Finanzamt Geld will? Das Bundesfinanzministerium hat dazu neue Zahlen, die Rentenversicherung neue Beispielrechnungen vorgelegt. Ein Leitfaden.

Time
13 Minuten

Bis zu 2.000 Euro Arbeitslohn kann steuerfrei hinzuverdienen, wer im Alter sozialversicherungspflichtig beschäftigt ist. Doch wie wirken Job, eigene Altersrente und Hinterbliebenenrente zusammen? In 8 konkreten Fällen zeigen wir, ob Sie mit einem Plus oder einem Minus rechnen können.

Time
8 Minuten

Ein Pflegefall lässt den Finanzbedarf sprunghaft steigen. Doch mit diesen sechs staatlichen Hilfsangeboten und gezielter privater Vorsorge sichern Sie sich vor finanzieller Notlage.

Time
6 Minuten

Länger im Erwerbsleben bleiben und später in den Ruhestand treten: Um dieses Verhalten zu fördern, setzt die Politik viele Anreize. Doch nicht jeder Plan einer „Kombi-Rente" geht finanziell auf, wie sich vor Gericht gezeigt hat.

Time
7 Minuten

Welche Ansprüche Hinterbliebenen zustehen – und wann die angesparten Beträge verloren sein können.

Bleiben Sie auf dem Laufenden

Verpassen Sie kein Thema mehr.

Unser Newsletter informiert Sie regelmäßig und aktuell rund um die Themen Rente, Finanzen, Gesundheit und Soziales. Keine Werbung und 100% kostenlos.

Kontakt zur Deutschen Rentenversicherung

Wie können wir Ihnen weiterhelfen?
Icon Telefon
Kostenloses Servicetelefon
Mo. – Do. 08:00 – 19:00, Fr. 08:00 – 15:30
Logo Deutsche Rentenversicherung
Eine Initiative der Deutschen Rentenversicherung

Rechtliches

Service

Kostenlos und jederzeit abbestellbar – nach dem Absenden wählen Sie Themen und Rhythmus.

Logo klein Deutsche Rentenversicherung
Eine Initiative der Deutschen Rentenversicherung
© Ihre-Vorsorge 2026