Soweit die selbständige Tätigkeit grundsätzlich ohne Unterbrechung ausgeübt wurde/wird, muss die Befreiung nicht neu beantragt werden. Sie besteht für die selbständige Tätigkeit - ungeachtet der Versicherungspflicht als Pflegeperson - fort. Habe Sie hingegen die selbständige Tätigkeit zwischendurch aufgegeben, müssen Sie bei erneuter Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit ggf. auch die Befreiung von der Versicherungspflicht neu beantragen.
Hinweis: Nach Ihren bisherigen Angaben vermute ich, dass Ihre selbständige Tätigkeit der Versicherungspflicht als sog. "arbeitnehmerähnlicher Selbständiger" unterliegt (§ 2 Nr. 9 SGB VI) und eine Befreiung von dieser Versicherungspflicht nach § 6 Abs. 1a SGB VI für die Dauer von 3 Jahren nach erstmaliger Aufnahme einer arbeitnehmerähnlichen selbständigen Tätigkeit erfolgte. Soweit dies zutrifft, ist eine weitere Befreiung von der Versicherungspflicht über den ursprünglichen Befreiungszeitraum hinaus (3 Jahre - bis 01.07.2009?) nicht möglich. Im Zweifel sollten Sie sich deshalb nochmals mit Ihrem zuständigen Rentenversicherungsträger in Verbindung setzen.