Hallo Loner,
in der Zeit des ALG II-Bezugs sind Sie versicherungspflichtig gewesen. Folglich ist die Zeit bei Ihnen als Pflichtbeitragszeit registriert. Laut Gesetz kann Ihnen für die gleiche Zeit jedoch keine Anrechnungszeit wegen Arbeitslosigkeit angerechnet werden. D.h., die Richtigstellung Ihres Versicherungskontos würde sich nicht auf Ihre Rentenhöhe auswirken.
Wenn Ihr Rentenanspruch jedoch nur befristet ist, könnte die Tatsache, dass Sie während des ALG II-Bezuges arbeitslos waren, wesentlich sein. Arbeitslosigkeitszeiten ohne Leistungsbezug können nach dem Rentenbezug nur dann als Anrechnungszeit berücksichtigt werden, wenn die Zeit zwischen Ihrer letzten versicherten Beschäftigung und dem Beginn der Arbeitslosigkeit lückenlos mit Überbrückungszeiten belegt ist. ALG II-Zeiten mit Arbeitslosigkeit gehören zu den Überbrückungszeiten; ALG II-Zeiten ohne Arbeitslosigkeit hingegen nicht.