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Experten-Antwort

Arbeitslosengeld nach Krankengeld - Antrag auf Erwerbsminderungsrente Voraussetzung?

von Sabine29.04.2019 | 11:29
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5 Antworten

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Sehr geehrtes Expertenteam, da mein Krankengeld in Kürze ausläuft, werde ich mich bald bei der Agentur für Arbeit arbeitslos melden, um im Rahmen der Nahtlosigkeitsregel Arbeitslosengeld zu erhalten. Ich bin 40 und befinde mich noch in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis, werde krankheitsbedingt jedoch in den nächsten Monaten noch nicht wieder arbeiten können und mein Arzt schreibt mich weiter au. Für eine Reha fühle ich mich noch nicht fit genug und eine Erwerbsminderungsrente möchte ich aus verschiedenen Gründen nicht beantragen. Nun meine Frage: ich habe widersprüchliche Informationen, ob mich die Arbeitsagentur "zwingen" kann, eine Erwerbsminderungsrente zu stellen, um das Arbeitslosengeld nach dem Krankengeld zu erhalten? Falls ja, wenn also ein Antrag auf Erwerbsminderungsrente die Voraussetzung dafür ist, das Arbeitslosengeld im Rahmen der Nahtlosigkeit zu erhalten, was passiert dann, falls der Antrag auf Rente abgelehnt wird? Müsste ich dann das Arbeitslosengeld zurück zahlen? Vielen Dank für Ihre Einschätzung. Viele Grüsse, Sabine

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Sabine,

nein, das Arbeitslosengeld müssten Sie nicht zurückzahlen.

Unter Nahtlosigkeitsregelung versteht man den Anspruch auf Arbeitslosengeld eines nicht nur vorübergehend Leistungsgeminderten, der keine versicherungspflichtige Beschäftigung mehr ausüben kann - somit nicht "verfügbar" ist -, bei dem aber auch verminderte Erwerbsfähigkeit (noch) nicht festgestellt wurde. Die Nahtlosigkeitsregelung überbrückt also eine Phase bis zur Klärung der Zuständigkeit zwischen Agentur für Arbeit und gesetzlicher Rentenversicherung.

§ 145 Abs. 1 SGB III - Arbeitsförderung gibt einem Arbeitslosen, der nach den Feststellungen der Agentur für Arbeit wegen Minderung seiner Leistungsfähigkeit mehr als 6 Monate nicht mehr in der Lage ist/voraussichtlich nicht mehr in der Lage sein wird, 15 Stunden wöchentlich unter arbeitsmarktüblichen Bedingungen zu arbeiten, einen Anspruch auf Arbeitslosengeld I.

Die Agentur für Arbeit hat den betroffenen Arbeitslosen unverzüglich aufzufordern, innerhalb eines Monats einen Antrag auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben zu stellen (§ 145 Abs. 2 SGB III). Stellt der Arbeitslose diesen Antrag fristgemäß, so gilt er zum Zeitpunkt des Antrags auf Arbeitslosengeld (somit rückwirkend) als gestellt. Stellt der Arbeitslose den Antrag nicht, ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld vom Tage nach Ablauf der Frist bis zu dem Tage, an dem der Arbeitslose den Antrag auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben nachholt, bzw. Antrag auf Rente wegen Erwerbsminderung stellt.

Die Feststellung, ob verminderte Erwerbsfähigkeit vorliegt, trifft der zuständige Träger der gesetzlichen Rentenversicherung (§ 145 Abs. 1 S. 2 SGB III).

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4 Antworten

krank-ohne-renteam 29.04.2019 | 11:53
Wenn du dich aufgrund der Aussteuerung bei der AfA meldest, wird diese wegen deines Gesundheitszustandes dein Restleistungsvermögen dürch den ärztlichen Dienst feststellen lassen. Sobald du dabei unter den §145 SGB III (Nahtlosigkeit) fällst (Restleistungsfähigkeit unter 3h/täglich für mehr als 6 Monate) wirst du aufgefordert innerhalb eines Monats einen Antrag auf Reha/Rente bei der DRV zu stellen. Fällst du nicht unter die Nahtlosigkeitsregelung des §145 SGB III (Leistungsfähigkeit NICHT unter 3h/täglich für mehr als 6 Monate) dann musst du den Vermittlungsbemühungen der AfA im Rahmen der festgestellten Einschränkungen zur Verfügung stehen (Bewerbungen, Massnahmen, usw.) Um somit deine Fragen zu beantworten. Die AfA kann dich also per Gesetz zum Reha-Antrag auffordern. Danach hat die AfA dann auch das Dispositionsrecht. Erfüllst du nicht die Voraussetzungen zur Nahtlosigkeitsregelung musst du der AfA zur Vermittlung zur Verfügung stehen, sonst gib es kein ALG1. Zurückzahlen musst du aber nichts, auch wenn Reha-/Rentenantrag abgelehnt würden. H.
Ulliam 29.04.2019 | 12:37
Nein das Alg1 musst du nicht zurück zahlen. Je nachdem wie dein Gesundheitszustand einzuschätzen ist, wirst du einen Antrag auf Erwerbsminderungsrente oder Leistung zur Teilhabe ( medizinische oder berufliche Reha) stellen müssen.Heisst noch lange nicht das es bewilligt wird. Und selbst wenn: erhältst du Erwerbsminderungsrente kann’s du das jederzeit durch Arbeitsaufnahme wieder einstellen
Silviaam 29.04.2019 | 14:05
Alles wesentlich Relevante zu Ihrer Frage, finden sie unter folgendem Link gut erklärt: https://sozialversicherung-kompetent.de/sozialversicherung/allge… Bitte beachten Sie bei Antragstellung zum ALG I aufgrund der Nahtlosigkeitsregelung, dass Sie sich "vollumfänglich mit ihrem Restleistungsvermögen" der AfA zur Verfügung stellen. Gruß Silvia
Sabineam 29.04.2019 | 14:55
Herzlichen Dank an Alle für die ausführlichen Antworten, das hilft mir sehr weiter. Liebe Grüsse, Sabine
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