Ich habe meine Umschulung (AA)wegen Krankheit abbrechenmüssen, bezog KG, machte eine Reha. Da ich als "gesund" entlassen wurde bekomme ich trotz AU(2Tage später) kein KG. Nun soll ich mich familienversichern und ALG beantragen. Was hat das für Folgen, wenn ich noch AU bin? Von wem bekomme ich Bezüge? Was sollte ich am Besten tun?
LG pitti42
Dann gehen Sie zum Arzt wenn Sie sich krank fühlen und lassen sich wieder Krankschreiben.
Sofern Sie trotz AU dennoch kein Krankengeld bekommen, lassen legen Sie Widerspruch bei der Krankenkasse ein. Sollte auch das abgelehnt werden, müssen Sie klagen.
Die Agentur für Arbeit wird solange sie krankgeschrieben sind nichts zahlen. Fragen Sie aber am Besten dort mal nach.
Im schlimmsten Fall stehen Sie während dieser Rechtsunsicherheit ohne Leistung da. Wenn soziale Bedürftigkeit besteht, wird Hartz4 erst einmal einspringen.
Hallo pitti42,
hinsichtlich der Fragen zum Krankengeld und Arbeitslosengeld kann ich Sie leider nur an die jeweils zuständigen Träger (Krankenkasse und Arbeitsagentur) verweisen.
Sollten Sie (trotz der Reha und der Entlassung als arbeitsfähig) der Auffassung sein, dass Sie aufgrund Ihrer Krankheit nicht nur vorübergehend erwerbsgemindert sind, können Sie auch einen Antrag auf Erwerbsminderungsrente bei Ihrem Rentenversicherungsträger stellen. Weitere Informationen hierzu (insbesondere auch zum weiteren Verfahrensablauf) erhalten Sie in einem persönlichen Beratungsgespräch bei Ihrem Rentenversicherungsträger.
Als "letzter Ausweg" wäre letztlich auch noch die bereits von "Unbekannt" genannte Möglichkeit des Bezuges von ALG II zu nennen.
ALG II ( Hartz 4 ) gibt es auch auch nicht wenn man krank geschrieben ist , sondern nur wenn jemand arbeitsfähig ist !
Insofern wird die Arge auch kein ALG II zahlen ( dürfen ) ...
Da bleibt dann nur die gute alte Sozialhilfe - Hilfe zum Lebensunterhalt - übrig.
Habt vielen Dank für die schnelle Beratung. Ich werde erstmal Widerspruch einlegen, sollte ich wohl doch als Erstes machen.
MfG pitti
"Vorraussetzung für den Bezug des ALG II ist u. a. die Erwerbsfähigkeit des Hilfebedürftigen (§ 7 Abs. 1 Nr. 2 SGB II)"
Wobei seitens der ARGE eine Erwerbsfähigkeit dann bejaht wird, wenn das Alter stimmt und keine Erwerbsunfähigkeit vorliegt. Diese kann aber nur die Rentenversicherung feststellen.
Somit ergibt sich IMMER ein Anspruch gem.§125 . Die Arge wird dann bei laufender Krankheit die Beantragung einer Rente fördern, schon um so eine ev. Erwerbsunfähigkeit feststellen zu lassen.
Das Heißt, wenn Pitti42 erkrankt ist, bei der Krankenkasse ausgesteuert ist und der Anspruch ALG1 erschöpft, dann greift ALG2.
Verhungern soll keiner
fördern muss fordern heissen